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Blechschaden am Auto melden und dokumentieren

Wenn es kracht, muss die Polizei gerufen werden – diesen Grundsatz haben viele verinnerlicht. Doch ist das wirklich so?

Bei Unfällen mit Bagatellschäden wie einem Kratzer oder einer Beule ist es nicht zwingend erforderlich, die Polizei hinzuzuziehen. Sind sich die Beteiligten vor Ort über den Unfallhergang einig, wird die Polizei normalerweise auch nicht zur Unfallaufnahme ausrücken. Zum Beispiel bei Mietwagen oder Leasingfahrzeugen ist man hingegen in der Regel dazu verpflichtet, einen Unfall, egal wie groß der Schaden ist, polizeilich aufnehmen zu lassen. In diesen Fällen ist die nächstgelegene Polizeidienststelle zu kontaktieren, um nach Möglichkeit die Notruf-Leitung freizuhalten.

Die Telefonnummer ist in der Regel über eine kurze Internetrecherche per Smartphone herauszufinden. Wenn die Polizei dennoch die Unfallaufnahme verweigert, reicht der im Anrufverzeichnis ersichtliche Anruf aus, um dieser Verpflichtung nachweislich nachgekommen zu sein. Anrufzeit und Namen des polizeilichen Ansprechpartners notieren und einen Screenshot vom Anrufverzeichnis speichern, falls es später zu Forderungen der Autovermietung kommen sollte.

Nicht vorzeitig vom Unfallort entfernen

Immer wieder kracht es auch beim Einparken oder auf dem Supermarktparkplatz, und der Eigentümer oder die Eigentümerin des beschädigten Autos sind häufig nicht zugegen. Hier muss zwingend auf den Besitzer oder die Besitzerin gewartet werden, um alle Formalitäten zu klären. Erst nach einer angemessenen Wartezeit dürfen sich Beteiligte von der Unfallstelle entfernen und die Polizei informieren.

Achtung: Die Wartepflicht ist nicht einheitlich geregelt – einzelfallabhängig können mindestens 15 aber auch 60 Minuten Wartezeit angemessen sein. Es reicht keinesfalls aus, lediglich einen Zettel mit den Personalien an die Windschutzscheibe zu klemmen. Damit begeht man Unfallflucht und macht sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar.

Wann die Polizei erforderlich ist

Bei größeren Schäden oder in gefährlichen Lagen ist immer die Polizei zu verständigen:

  • höherer Sachschaden an mindestens einem Fahrzeug
  • Beschädigung der Infrastruktur, s.g. Flurschaden
  • Unklarheit, wer der Unfallverursachende ist
  • möglicher Alkohol- oder Drogenkonsum bei mindestens einer beteiligten Person
  • Personenschäden mit Verletzten oder Toten
  • auf der Autobahn

Je nach Schwere des Unfalls und den Umständen muss entschieden werden, ob es ausreicht, die nächste Dienststelle anzurufen oder ob tatsächlich ein Notruf abgesetzt werden muss. Ist die Nummer der Dienststelle nicht zur Hand, kann alternativ immer die 110 angerufen werden. Achtung: Bei Unfällen auf der Autobahn ist immer die Polizei über die Notrufnummer 110 oder über die orangefarbenen Notrufsäulen zu verständigen, da eine Warnung anderer Autofahrer oder sogar eine Absperrung der Unfallstelle notwendig ist.

Unfallbericht als sachliche Dokumentation

Unfallbeteiligte sind gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben zu machen, ehe der Unfallort verlassen werden darf. Um für den Ernstfall gewappnet zu sein, empfiehlt es sich, ein Formular für den Unfallbericht in mehrfacher Ausführung im Auto parat zu haben.

Text: pm ACE

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