Coronavirus

Übersicht der ab sofort geltenden Corona Maßnahmen

Am vergangenen Freitag hat das bayerische Gesundheitsministerium die Änderung der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und deren Begründung veröffentlicht. Hier die wesentlichen Änderungen, die ab heute Montag, 23. September, gültig sind.

Gültigkeit des Testnachweises:

Ein PCR Test ist 48 Stunden gültig

Ein POC-Antigentest ist 24 Stunden gültig

Ein unter Aufsicht durchgeführter Selbsttest (Laientest) ist 24 Stunden gültig

Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht ausgenommen. Dies gilt auch für die weiteren Ausführungen.

Öffentliche und private Veranstaltungen, Feiern

Bei diesen Veranstaltungen in Innenräumen ist ab einer Inzidenz von 35 ein Testnachweis erforderlich.

Besuch von Krankenhäusern

Bei dem Besuch von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 IfSG) ist ab einer Inzidenz von 35 ein Testnachweis erforderlich.

Sportveranstaltungen

  • Bei Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen ist ab einer Inzidenz von 35 für Zuschauer ein negatives Testergebnis erforderlich.
  • Bei großen Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter ist unabhängig von der Inzidenz die Auslastung bis zu einer Kapazität von 50 Prozent bzw. maximal bis zu 25.000 Zuschauer möglich

Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare ortsfeste Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbäder, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen

Ab einer Inzidenz von 35 ist in geschlossenen Räumen ein Testnachweis erforderlich.

(Körpernahe) Dienstleistungen

Ab einer Inzidenz von 35 ist ein Testnachweis für Dienstleistungen in geschlossenen Räumen erforderlich.

Gastronomie

  • Allgemein
    Ab einer Inzidenz von 35 ist für Gäste in geschlossenen Räumen ein Testnachweis erforderlich.
  • Betriebskantinen
    Ein Testnachweis ist auch bei einer Inzidenz über 35 nicht erforderlich. Ebenso bedarf es keiner Kontaktdatenverfolgung.

Beherbergung

Ab einer Inzidenz von 35 bedürfen Gäste bei der Ankunft und zusätzlich jede weitere 72 Stunden eines Testnachweises.

Schulen

Unabhängig von der Inzidenz besteht eine zweimal wöchentliche Testpflicht.

Kulturelle Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten

Ab einer Inzidenz von 35 ist in geschlossenen Räumen ein Testnachweis erforderlich.

Außer Kraft treten

Die geänderte Verordnung tritt nach dem 10. September 2021 außer Kraft.

Zur Orientierung Übersichten für Inzidenzen unter 50 und ab 50:

Text/Bild: Stadt Füssen/Archiv

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