Das Landratsamt Ostallgäu macht amtlich bekannt, dass die nach § 28a Abs. 3 S. 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) am Freitag, 12.03.2021, nach der Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts bei 95,6 liegt. Im Landkreis Ostallgäu liegt somit die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100.
Für die Schulen im Landkreis Ostallgäu gilt damit folgende Regelung: Es findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt.
Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder gelten damit im Landkreis Ostallgäu folgende Regelungen: Die Einrichtungen dürfen nur öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb). Die jeweiligen Träger haben ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.
Diese Regelungen gelten für den Landkreis Ostallgäu für die Dauer der folgenden Kalenderwoche von Montag bis zum Ablauf des folgenden Sonntags. Sie gelten also vom 15.03.2021 bis 21.03.2021.
Text: Landratsamt Ostallgäu