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Summt und surrt: Was Drohnen-Piloten beachten müssen

Mit dem Einzug des Frühlings hört man auch im Ostallgäu immer öfter das helle Summen und Surren von Drohnen. Die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ostallgäu erklärt, was Piloten bei der Nutzung von Drohnen beachten müssen.

Für Erholungssuchende, Badende aber auch für viele Tierarten stellen die unbemannten, kleinen Flugkörper mit dem hellen, surrenden Geräusch oftmals eine beträchtliche Störung dar. Damit die Piloten dieser Drohnen weder persönlich noch in rechtlicher Hinsicht anecken, gilt es einige Regeln zu beachten. So sind die Persönlichkeitsrechte Dritter stets zu respektieren. Dies gilt insbesondere für Drohnen mit Kameras. Film- und Fotoaufnahmen von Personen und insbesondere die Veröffentlichung dieser Aufnahmen sind ohne deren Einverständnis nicht gestattet.

Die Untere Naturschutzbehörde weist auch ausdrücklich darauf hin, dass das Fliegen mit Drohnen über Naturschutz-, FFH-(Fauna-Flora-Habitat) und Vogelschutzgebieten gesetzlich verboten ist. Da das Alpenvorland mit einer besonders üppigen Artenvielfalt gesegnet ist, die nicht an Schutzgebietsgrenzen halt macht, kann aktuell beinah jedes Dickicht und jeder Schilfgürtel Kinderstube einer kleinen Tierfamilie sein. Auch diese Tiere, deren Nachzucht und Lebensstätten, dürfen durch Drohnen aber beispielsweise auch durch stöbernde Hunde nicht gestört oder beeinträchtigt werden.

Kopflose Flucht

Bevor also ein Drohnen-Pilot einen Flug startet, sollte er sich gut darüber informieren, ob dies auch gesetzlich zulässig ist. „Viele Piloten sind sich nicht bewusst, welchen Schaden sie mit ihrer Drohne anrichten“, sagt Thomas Hennemann, der Gebietsbetreuer des Ostallgäuer Alpenrandes. Gerade jetzt im ausgehenden Frühjahr zur Brut- und Aufzuchtzeit der Wildtiere kann dies verheerende Folgen haben. Vögel verlassen, bedingt durch die Drohne, ihr Gelege. Dies hat zur Folge, dass die Gelege auskühlen und somit die Brut verloren geht. Die für Wildtiere plötzlich auftauchenden Fluggeräte sind für diese nicht einschätzbar. Sie reagieren mit kopfloser Flucht. Im Gebirge kann dies durchaus auch zum Absturz von Tieren, insbesondere von Jungwild führen. „Leider reagieren darauf angesprochene Piloten nicht immer verständnisvoll“, sagt Hennemann. Er wünscht sich, dass die Drohnen-Piloten ihre Fluggeräte mit mehr Sensibilität und Rücksichtnahme einsetzen.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat einen Flyer veröffentlicht, auf dem die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zum Einsatz von Drohnen übersichtlich dargestellt sind. Der Flyer sowie die Drohnen-Verordnung vom 7. April 2017 können auf der Homepage des
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur heruntergeladen werden.

Drohnen mit einem Gewicht von über 0,25 Kilogramm müssen gut sichtbar und dauerhaft mit dem Namen und der Adresse des Besitzers gekennzeichnet sein. Bei Geräten mit einem Gewicht von über zwei Kilogramm muss der Pilot einen Flugkundenachweis erbringen. Noch schwerere Geräte (ab fünf Kilogramm) dürfen nur mit einer behördlichen Sondererlaubnis geflogen werden. Für alle Drohen gilt grundsätzlich, dass sie nur maximal 100 Meter hoch und auf Sicht geflogen werden dürfen. Auch sind militärische Einrichtungen, Bundesstraßen, Eisenbahnkörper sowie bewohnte Gebiete tabu. Dies gilt auch bis in eine Entfernung von 100 Meter seitlich davon. Unter besonderen Bedingungen sind hiervon Ausnahmegenehmigungen möglich.

Es ist verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen und Lebensstätten wildlebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen. Für besonders und streng geschützte Tierarten und ihre Entwicklungsformen gelten weitere Regelungen. Diese dürfen insbesondere während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten nicht verletzt oder getötet werden. Ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dürfen weder beschädigt noch zerstört werden. Diese Regelungen sind bei beziehungsweise bereits vor der Nutzung von Drohnen unbedingt zu beachten.

Weitere Auskünfte zum besonderen Artenschutz und dem Einsatz von Drohnen in Schutzgebieten erteilt die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Ostallgäu.

Text: PM

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