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Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnungen und Wohnräumen wird vereinfacht

Die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im Innenbereich ist seit dem 1. Februar 2021 vereinfacht. Dadurch wird die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum erleichtert. Das Landratsamt Ostallgäu weist darauf hin, dass die Baugenehmigung zwar bei diesem Verfahren grundsätzlich entfällt, die Bauherrn allerdings die für eine Genehmigungsfreistellung erforderlichen Bauantragsunterlagen bei der Gemeinde einreichen müssen.

Eine Prüfung von Seiten des Landratsamtes erfolgt nicht mehr. Dennoch bleiben die gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des Bauvorhabens unberührt. Der Bauherr und die von ihm beauftragen Personen müssen aufgrund der Gesetzesanpassung lediglich in eigener Verantwortung gewährleisten, dass alle bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften, die für das Vorhaben gelten, eingehalten werden. Die Verantwortung für die Richtigkeit der eingereichten Bauplanunterlagen obliegt somit allein dem Bauherrn.

So muss sich das Bauvorhaben insbesondere hinsichtlich

  • der Anzahl der Geschosse und der Wandhöhen in die Umgebungsbebauung einfügen,
  • die Flucht- und Rettungswege müssen vorgehalten,
  • die notwendige Anzahl an Stellplätzen und
  • gegebenenfalls die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt,
  • die Abstandsflächen und Brandabstände eingehalten und
  • die notwendige denkmalrechtliche Erlaubnis vorhanden sein.

Die Nachweispflicht hinsichtlich Standsicherheit und Brandschutz gilt auch für Vorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren.

Insbesondere bei Gauben ist darauf zu achten, dass sie nicht zu groß dimensioniert sind, da dies sonst negative Auswirkungen auf die Größe der Abstandsflächen und die Frage der Geschossigkeit haben kann. Zudem ist bei Gauben zu beachten, dass neu zu errichtende Gauben künftig immer abstandsflächenpflichtig sind. Erleichterungen für kleinere Gauben bis fünf Meter Breite sieht die neue Novelle der Bayerischen Bauordnung nicht mehr vor.

Mit den Bauarbeiten darf frühestens einen Monat nach deren Vorlage bei der Gemeindeverwaltung begonnen werden, insofern die Gemeinde nicht erklärt, dass für das Bauvorhaben ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, und demnach wie bisher eine Baugenehmigung einzuholen ist.

Das Landratsamt Ostallgäu steht beratend zur Verfügung, um bereits im Vorfeld Fragen zur Zulässigkeit des Bauvorhabens zu klären.

Weitere Auskünfte gibt es unter E-Mail bauamt@lra-oal.bayern.de oder Telefon 08342 911-0.

Text: Landratsamt Ostallgäu

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