Coronavirus

Neue Lockerungen im Ostallgäu treten in Kraft

Im Landkreis Ostallgäu werden nach Maßgabe von Rahmenkonzepten, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festzulegen sind die folgenden weitergehenden erleichternden Abweichungen von den Bestimmungen der 12.BayIfSMV zugelassen:

  1. Die Öffnung der Außengastronomie ist ohne vorherige Terminbuchung und ohne die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zulässig. Die Kontaktdaten der Besucher sind zu erheben. Dabei sind jeweils Namen und Vornamen, Anschrift und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes zu dokumentieren. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt wird.
  2. Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos sowie die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 12.BayIfSMV unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher ist ohne die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zulässig.
  3. Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel ist ohne die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zulässig. Ohne die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind ferner zulässig:
    a) Sport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen,
    b) Sport in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung,
    c) die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen.
  4. Der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, der touristischen Bahnverkehre, der touristischen Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen ist ohne die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zulässig.
  5. Die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher nach vorheriger Terminbuchung ist ohne die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zulässig.
  6. Die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellten und im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgemachten Rahmenkonzepte in ihrer aktuell gültigen Fassung, in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festgelegt sind, sind zu beachten.
  7. Diese Allgemeinverfügung tritt außer Kraft, wenn der maßgebliche Inzidenzwert der 7-TageInzidenz von 50 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten und dies nach § 3 Nr. 3 12.BayIfSMV durch das Landratsamt amtlich bekanntgemacht worden ist. Für den Zeitpunkt des Außerkrafttretens gilt § 3 Nr. 1 12.BayIfSMV entsprechend.
  8. Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar und tritt am 01.06.2021 in Kraft.

Folgende Regelungen gelten ab dem 1. Juni:

Im Landkreis Ostallgäu hat die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten. Damit gelten im Landkreis Ostallgäu ab dem 01.06.2021 diejenigen Regeln nach § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der 12.BayIfSMV, die an die Unterschreitung dieses Schwellenwerts geknüpft sind. Insbesondere weisen wir auf die folgenden Regelungen hin (näheres regeln die jeweiligen Vorschriften der 12.BayIfSMV bzw. des § 28b IfSG): 

Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte, § 12 12.BayIfSMV.

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:
• Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
• Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.
• In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal;
• Der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Schulen § 18 12.BayIFSMV

• In den Klassen der Grundschulstufe findet Präsenzunterricht statt.
• Im Übrigen findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. 

Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, § 19 12.BayIFSMV. Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist zulässig. Die Einrichtungen können öffnen.

Kulturstätten, § 23 12.BayIfSMV
Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher unter folgenden Voraussetzungen öffnen:
• Die zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird.
• Für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht.
• Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Diese Regelungen gelten für den Landkreis Ostallgäu solange, bis durch das Landratsamt die Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwerts an drei aufeinanderfolgenden Tagen bekannt gemacht wird oder weitergehende Lockerungen bekannt gemacht werden.

Text/Bild: PM Landratsamt Ostallgäu/Archiv

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