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Facharzt-Termine & IGeL-Leistungen

Gesetzliche Neuerungen ermöglichen Facharztbesuch ohne Terminvereinbarung

Auf die Schwierigkeiten von Patienten, zeitnahe Facharzttermine zu erhalten, hat die Unabhängige Patientenberatung Deutschland bereits in ihrem aktuellen „Monitor Patientenberatung“ hingewiesen. Viele Ratsuchende berichteten von langen Wartezeiten trotz akuter Beschwerden. Neue Regelungen im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) sollen diesem Problem nun Abhilfe schaffen.
Seit dem 01. September 2019 müssen Fachärzte für mindestens fünf Stunden pro Woche eine offene Sprechstunde ohne vorherige Terminvereinbarung anbieten. Per Website, Aushang oder Anrufbeantworter informieren beispielsweise Neurologen, Orthopäden und Augenärzte zukünftig über diese Termine. Für Patienten mit dringenden Beschwerden wird es somit leichter, zeitnah eine geeignete fachärztliche Betreuung zu finden. Eine Überweisung benötigen sie in diesem Fall nicht, lediglich ausreichend Wartezeit sollte eingeplant werden.

Um die ärztliche Versorgung darüber hinaus zu verbessern, haben seit dem 01. September auch Hausärzte die Option, für ihre Patienten Facharzttermine zu vereinbaren. Bei einer Terminvermittlung in dringend notwendigen Fällen innerhalb von vier Kalendertagen erhalten sie dafür eine Extra-Vergütung. Die Hausarztpraxis nimmt hierzu Kontakt zu einem geeigneten Facharzt auf und vereinbart den Termin.

Individuelle Gesundheitsleistungen:

Darauf sollten Sie bei IGeL achten

„Zahlt das meine Krankenkasse?“ Diese Frage stellen sich viele Patienten, denen in der Arztpraxis eine bestimmte Untersuchung oder Behandlung empfohlen wird. Bei gesetzlich Versicherten übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Leistungen, die medizinisch notwendig sind. Möchten Patienten sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) in Anspruch nehmen, müssen sie diese in der Regel aus eigener Tasche zahlen.

Hintergrund:

Bei IGeL handelt es sich um Untersuchungen oder Behandlungen, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehören. „Die Kassen zahlen nur für Leistungen, die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind“, sagt Heike Morris, juristische Leiterin der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). IGeL fallen aus unterschiedlichen Gründen nicht in diese Kategorie – zum Beispiel, weil bislang noch nicht ausreichend Belege für den medizinischen Nutzen einer Leistung vorliegen.

Vor- und Nachteile abwägen

Patienten, die eine IGeL in Betracht ziehen, sollten sich zuvor über deren Vor- und Nachteile informieren. „In erster Linie ist es die Pflicht Ihres Arztes, Sie sachlich, umfassend und verständlich über die empfohlene Leistung aufzuklären“, betont Heike Morris. Dabei muss er sowohl über den wissenschaftlich belegten Nutzen als auch über die möglichen Risiken informieren. „Er sollte Ihnen zudem die Gründe nennen können, weshalb er die Leistung in Ihrem individuellen Fall empfiehlt.“ Über die ärztliche Beratung hinaus können neutrale Informationsportale wie beispielsweise der IGeL-Monitor bei der Entscheidung helfen. Unter www.igel-monitor.de finden Sie eine Auflistung ausgewählter Leistungen, deren Nutzen aber auch Schaden anhand wissenschaftlicher Studien analysiert worden sind.

Freie Entscheidung

Ob ein Patient eine ärztlich empfohlene Individuelle Gesundheitsleistung in Anspruch nehmen möchte oder nicht, steht ihm frei. „Auf keinen Fall darf der Arzt Sie zu einer Leistung drängen“, sagt Heike Morris. Ist dies der Fall, können Patienten eine Beschwerde bei der Ärztekammer und / oder der Kassenärztlichen Vereinigung einlegen, in deren Bundesland der Arzt seinen Praxissitz hat. Weitere Informationen erhalten sie bei der UPD unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 011 77 22. Gut zu wissen: Patienten, die eine empfohlene Leistung nicht in Anspruch nehmen möchten, müssen sich keine Sorgen machen, dass ihr Arzt sie deswegen nicht weiter betreut. „Er darf Ihnen mit dieser Begründung eine medizinisch notwendige Behandlung nicht verweigern. Sollte dies passieren, informieren Sie die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bundesland Ihr Arzt seinen Praxissitz hat.“

Text · Foto: UPD

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