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Krankenversicherung für Studenten

Das ist jetzt wichtig

Mit dem Studium beginnt für junge Menschen ein aufregender Lebensabschnitt. Bevor das erste Semester starten kann, müssen sich angehende Studenten um ein paar wichtige Dinge kümmern – zum Beispiel um ihre Krankenversicherung.

Bin ich als Student versicherungspflichtig?

Für Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen studieren, besteht in Deutschland laut Sozialgesetzbuch (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) eine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Bei ihrer Einschreibung (Immatrikulation) müssen sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Die Versicherungspflicht gilt automatisch auch für die soziale Pflegeversicherung. Allerdings: Studenten, die sich privat versichern lassen möchten, können sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen (siehe unten). Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Einschreibung gestellt werden.

Ich bin über einen Elternteil oder Ehepartner versichert. Ist diese Familien-versicherung auch während des Studiums weiterhin möglich?

Ja, unter folgenden Voraussetzungen:
• Angehende Studenten, die bereits in der gesetzlichen Krankenversicherung eines Elternteils beitragsfrei versichert sind, können die Familienversicherung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr weiternutzen.
• Für Studenten, die über einen berufstätigen Ehepartner familienversichert sind, ist dies weiterhin möglich – ohne Altersbegrenzung.
• Aufpassen müssen Studenten, die neben dem Studium arbeiten: Damit diese Beschäftigung versicherungsfrei bleibt, darf das Einkommen die unten genannten Höhen nicht überschreiten. Auch darf die Arbeitszeit die angegebenen Wochenstunden nicht überschreiten. Dies gilt sowohl bei der Versicherung über einen Elternteil, als auch bei der über den Ehepartner – und ebenso in der Krankenversicherung für Studenten.

Darf ich als Student neben dem Studium jobben?

Ja, allerdings gelten folgende Voraussetzungen:
• Wie für alle Geringverdiener gilt grundsätzlich auch für Studenten: Ein Job ist sozialversicherungsfrei, wenn die Grenze von 450 Euro monatlich nicht überschritten wird. Wichtig: Die Versicherungsfreiheit bezieht sich hierbei nur auf die Tätigkeit – es muss dennoch eine Krankenversicherung bestehen, zum Beispiel in der Familienversicherung oder in der Krankenversicherung für Studenten (KVdS).
• Speziell für einen Studenten besteht im Job zudem Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer, wenn er ein sogenannter ordentlich Studierender ist. Dies bedeutet unter anderem, dass er seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend dem Studium widmet, und der Job dem Studium in Dauer und Zweck untergeordnet ist. Dieses „Werkstudentenprivileg“ ist gegeben, wenn der Student unter 20 Stunden die Woche arbeitet. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt in diesem Fall keine Rolle und kann auch über 450 Euro liegen.

Wichtig: Diese Regelung gilt nicht für Studenten, die in der Familienversicherung versichert sind.
Überschreitungen der angegebenen Stundenzahl pro Woche können in bestimmten Fällen zulässig sein – zum Beispiel, wenn die zusätzlichen Arbeitsstunden auf den Abend oder das Wochenende fallen. Ausschlaggebend ist dabei, dass der Student, wie bereits erwähnt, für das Studium noch ausreichend Zeit und Arbeitskraft aufbringen kann. Das Studium muss die Hauptsache bleiben, die Beschäftigung eine Nebensache sein.
• Für Studenten, die in der Familienversicherung versichert sind, ist wiederum die Wochenstundenzahl nicht von Bedeutung: Hier gilt eine Einkommensgrenze von 450 Euro monatlich bei geringfügiger Beschäftigung, also zum Beispiel bei einem sogenannten Minijob. Für alle anderen Einkünfte gilt für familienversicherte Studenten eine monatliche Grenze von 435 €.

Ich bin bislang privat versichert. Welche Optionen habe ich bei Studienbeginn?

Wer vor dem Studium privat versichert war, hat die Wahl: Er kann sich unter den oben genannten Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Studenten (KVdS, siehe unten) entscheiden oder sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien und privat versichern lassen.

Gibt es eine spezielle Krankenversicherung für Studenten?

Ja, die gibt es. Besteht bei Beginn des Studiums keine Familienversicherung oder endet sie, weil der Student sein 25. Lebensjahr vollendet hat, wird er in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) pflichtversichert. Diese wird von den gesetzlichen Krankenversicherungen für einen günstigen Beitrag angeboten. Gut zu wissen:
• Studenten, die in der KVdS versichert sind und als „ordentlich Studierende“ (siehe oben) nebenbei arbeiten möchten, müssen aufpassen, dass sie die oben angegebene Höchstzahl an Wochenstunden (20) nicht überschreiten.
• Studenten, die einen dualen Studiengang gewählt haben, bei dem sich Vorlesungen an der Hochschule mit der Tätigkeit in einem Unternehmen abwechseln, können die Krankenversicherung der Studenten nicht in Anspruch nehmen.

Bis zu welchem Alter kann ich mich als Student versichern lassen? Und welchen Zeitraum meines Studiums deckt die studentische Krankenversicherung ab?

Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten ist möglich, bis eines der beiden Ereignisse eintrifft:
• Der Student vollendet das 30. Lebensjahr
• Der Student schließt das 14. Fachsemester ab.
Die Mitgliedschaft in der Versicherung endet in diesen Fällen einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sich der Student zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet hat.

Kann die studentische Krankenversicherung verlängert werden?

Ja, in Ausnahmefällen und wenn ein entsprechender Antrag von der Krankenversicherung positiv ist. Dazu zählen z. B.:
• eine Art der Ausbildung, die eine Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn im Rahmen eines Studiums besondere zeitintensive Leistungsnachweise erbracht werden müssen oder wenn der Abschluss ein Studium mehrerer Fächer erfordert
• familiäre oder persönliche Gründe, zum Beispiel die Geburt eines Kindes inklusive anschließender Betreuung, die Pflege eines kranken Familienmitglieds, eine eigene Erkrankung, die mindestens drei Monate andauert
• ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ), ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ), Dienst als Entwicklungshelfer, freiwilliger Wehrdienst, Tätigkeit in Hochschulgremien
• insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungswegs
Allerdings: Auch eine Verlängerung endet in jedem Fall mit der Vollendung des 37. Lebensjahres.

Wie hoch sind die Beiträge bei der studentischen Krankenversicherung?

Die monatliche Beitragssumme für die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) setzt sich für Studenten aus folgenden Beträgen zusammen:
• dem gesetzlich festgelegten Beitrag für die studentische Krankenversicherung. Dieser liegt 2018 bei 66,33 Euro.
• dem gesetzlich festgelegten Beitrag für die Pflegeversicherung. Dieser liegt 2018 bei 16,55 Euro. Kinderlose Studenten ab 23 Jahren zahlen einen Beitrag von 18,17 Euro.
• Hinzu kommt ein Zusatzbeitrag, der von Krankenversicherung zu Krankenversicherung variiert.

Gibt es für die studentische Krankenversicherung Zuschüsse für Empfänger von BAföG?

Studenten, die in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versichert sind und BAföG (Kurzform für: Bundesausbildungsförderungsgesetz) erhalten, steht ein Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zu. Im Jahr 2018 sind dies unabhängig von der Höhe des BAföG:
• 71 Euro Zuschuss für die Krankenversicherung
• 15 Euro Zuschuss für die Pflegeversicherung
Ein Antrag muss beim BAföG-Amt gestellt werden.

Gilt die studentische Krankenversicherung auch im Ausland, zum Beispiel bei Auslandssemestern?

Das kommt unter anderem darauf an, in welchem Land das Auslandssemester absolviert wird. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung können auch bei einem Aufenthalt in folgenden Ländern erbracht werden:
• in einem anderen EU-Land
• in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
• in allen anderen Ländern, die mit Deutschland ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben. Ein entsprechender Nachweis der in Deutschland bestehenden Krankenversicherung muss im Gastland vorgelegt werden. Allerdings gilt:
• Es besteht lediglich ein Anspruch auf die Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenversicherungen des Gastlandes übernommen werden.
• Für einige Leistungen kommen eventuell landesübliche Zuzahlungen hinzu. Daher kann es sinnvoll sein, eine private Zusatzversicherung abzuschließen, die die zusätzlichen Kosten abdeckt.
Findet das Auslandssemester in einem Land statt, mit dem Deutschland kein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, so trägt die deutsche gesetzliche Krankenversicherung nicht die Kosten für die medizinische Versorgung im Gastland. In diesem Fall muss sich der Student für die Zeit des Auslandsaufenthalts privat versichern.

Was passiert, nachdem die studentische Krankenversicherung ausgelaufen ist?

Kann die Krankenversicherung der Studenten aus den oben genannten Gründen nicht weiter in Anspruch genommen werden, hat der Studierende die Wahl:
• Nach Auslaufen der studentischen Krankenversicherung bleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung automatisch als „freiwillig Versicherter“ Mitglied – und zahlt die vollen monatlichen Beiträge. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bis zum Abschluss des Studiums, maximal jedoch für sechs Monate, ein ermäßigter Übergangstarif in Anspruch genommen werden.
• Er kann in eine andere gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Dazu muss jedoch die Aufnahme in die neue Versicherung beantragt und bestätigt werden, bevor der bestehenden Versicherung fristgerecht gekündigt wird. Der Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenversicherung ist aber auch während der Zeit der laufenden Krankenversicherung der Studenten (KVdS) möglich und somit zu jedem anderen Zeitpunkt – allerdings unter Beachtung der sogenannten Bindungsfrist nach § 175 Abs. 4 SGB V.
• Er kann eine private Krankenversicherung abschließen. Dies sollte er der Krankenkasse aber rechtzeitig mitteilen, damit er nicht automatisch freiwillig als Mitglied weiterversichert ist. Dafür ist folgende Frist zwingend erforderlich: Den beabsichtigten Systemwechsel der Krankenkasse muss der Student (gemäß § 188 Abs. 4 SGB V) innerhalb von zwei Wochen nach Information durch die Krankenkasse anzeigen.

Kann ich als Student auch von einer gesetzlichen in eine private Versicherung wechseln?

Die Möglichkeit, sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien und privat versichern zu lassen, besteht für Studenten in folgenden Fällen:
• zu Beginn des Studiums
• falls die bislang bestehende Familienversicherung aus dem oben genannten Grund des Erreichens der Altersgrenze nicht mehr in Anspruch genommen werden kann
• falls die bislang bestehende Krankenversicherung der Studenten (KVdS) aus den oben genannten Gründen (Erreichen der Fachsemester oder Altersgrenze) nicht mehr in Anspruch genommen werden kann
Vor dem Wechsel von der gesetzlichen in eine private Versicherung vor Beginn des Studiums ist folgendes zu bedenken:
• Die Befreiung von der Versicherungspflicht muss innerhalb der ersten drei Monate nach der Einschreibung erfolgen.
• Die Entscheidung ist für das ganze Studium bindend und kann grundsätzlich nicht widerrufen werden.
• Auch nach dem Studium kann unter bestimmten Voraussetzungen der Eintritt beziehungsweise die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung verwehrt sein.

Sind auch ausländische Studenten, die in Deutschland studieren, versicherungspflichtig?

Ja, das ist der Fall. Auch ausländische Studenten müssen bei der Immatrikulation einen Nachweis vorlegen, dass sie krankenversichert sind.
• Ebenso wie deutsche Studenten haben Studierende aus dem Ausland unter den oben genannten Voraussetzungen grundsätzlich die Möglichkeit, sich in Deutschland gesetzlich oder privat zu versichern.
• Ist der ausländische Student in seiner Heimat krankenversichert und besteht zwischen Deutschland und dem Land ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen, kann er seinen Versicherungsschutz in Deutschland von einer gesetzlichen Krankenversicherung anerkennen lassen. Ob dabei alle Leistungen abgedeckt sind und welche Unterlagen nötig sind, sollte bereits in der Heimat mit der eigenen Versicherung geklärt werden.
Auch eine bestehende private Krankenversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland anerkannt werden. Auch in diesem Fall gilt: Ob alle Leistungen abgedeckt sind und welche Unterlagen nötig sind, sollte bereits in der Heimat mit der eigenen Versicherung geklärt werden.

Text: UPB · Foto: Unsplash

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