Kurz berichtet

Aufpassen beim Restalkohol

Wer jetzt auf dem Münchner Oktoberfest und anderen Herbst- oder Weinfesten unbeschwert mitfeiern will, sollte Auto und Fahrrad stehen lassen. Wird man von der Polizei erwischt, muss mit unangenehmen Folgen gerechnet werden. Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille Alkohol im Blut ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr fährt, ohne alkoholisiert aufzufallen, wird wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt. Das heißt in aller Regel: Geldbuße von 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und vier Punkte in Flensburg.
Wer mit seinem Pkw einen Unfall verursacht oder auffällig fährt, begeht bereits ab 0,3 Promille eine Straftat. Das bedeutet mindestens sechs Monate Führerscheinentzug und sieben Punkte in Flensburg. Wird man mit 1,1 Promille oder mehr aus dem Verkehr gezogen, gilt man als absolut fahruntüchtig. Auch ohne alkoholtypisches Fehlverhalten im Straßenverkehr liegt hier eine Straftat vor. Es droht eine hohe Geldstrafe, bei Wiederholungstätern sogar Freiheitsstrafe. Die Fahrerlaubnis wird für mindestens sechs Monate entzogen.
Ähnliches gilt auch für Radfahrer, die betrunken erwischt werden. Sie gelten bei 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig. Auch sie können den Führerschein verlieren, wenn die Führerscheinbehörde wegen der hohen Alkoholisierung auf eine Untauglichkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließt. Dies hätte eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) zur Folge.

Der Körper baut nur etwa 0,1 Promille Alkohol pro Stunde ab. Wer glaubt, sich durch eine üppige Mahlzeit eine Grundlage für seinen Bier- oder Weingenuss schaffen zu können, der irrt. Ein voller Magen verzögert die Alkoholaufnahme bestenfalls, verhindern kann er sie nicht. Tee und Kaffee machen nicht nüchtern, sondern wach, und auch Tabletten beschleunigen den Alkoholabbau keineswegs.
Text · Bild: DVR/Auto-Reporter.NET

Verwandte Artikel

Das könnte Dich auch interessieren
Schließen
Schaltfläche "Zurück zum Anfang"