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Hilfe im Haushalt: Wann zahlt die Krankenkasse?

Putzen, kochen, einkaufen und die Kinder versorgen – im Haushalt gibt es immer etwas zu tun. Doch wer erledigt diese Aufgaben, wenn man gesundheitlich momentan nicht selbst dazu in der Lage ist? In bestimmten Fällen kümmert sich dann die Krankenkasse um die Bereitstellung einer Haushaltshilfe).

Krankheit oder Schwangerschaft

Gesetzlich Versicherte, in deren Haushalt ein Kind von höchstens 12 Jahren oder ein auf Hilfe angewiesenes Kind mit Behinderung lebt, können die Unterstützung zum Beispiel dann in Anspruch nehmen, wenn sie an einer Rehamaßnahme teilnehmen oder vollstationär ins Krankenhaus müssen. Werdende Mütter können die Hilfe bei ihrer Krankenkasse beantragen, wenn sie aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden den Haushalt nicht mehr erledigen können. Gleiches gilt für Mütter, die gerade entbunden haben.

Auch wer keine Kinder hat, kann Hilfe erhalten: In diesem Fall besteht ein Anspruch für maximal vier Wochen, wenn der Versicherte den Haushalt zum Beispiel aufgrund einer schweren Erkrankung nach einem Krankenhausaufenthalt nicht weiterführen kann. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Betroffene keinen Pflegegrad zwischen zwei und fünf hat. Hat der Versicherte ein Kind von höchstens 12 Jahren oder ein auf Hilfe angewiesenes Kind mit Behinderung, ist eine Verlängerung auf bis zu 26 Wochen möglich. Gut zu wissen: Neben den genannten Kriterien können die Krankenkassen auch eigene Voraussetzungen festlegen, unter denen die Haushaltshilfe bewilligt wird. Sie haben Fragen zum Thema? Die Unabhängige Patientenberatung (UPD) berät Sie kostenfrei und neutral unter der Telefonnummer 0800 011 77 22 oder unter www.patientenberatung.de.

Zuzahlung pro Tag

Ein Versicherter hat gegenüber seiner Krankenkasse nur dann einen Anspruch auf Unterstützung im Haushalt, wenn er diesen bislang selbst geführt hat. Darüber hinaus darf bei ihm keine andere Person leben, die diese Aufgaben übernehmen kann. Ein entsprechender Antrag inklusive einer Notwendigkeitsbescheinigung des Arztes muss bei der Krankenkasse eingereicht werden. Zudem gilt: Versicherte müssen zehn Prozent der täglichen Kosten für die Haushaltshilfe selbst übernehmen. Der Betrag liegt zwischen fünf und zehn Euro pro Tag. Ausgenommen sind Schwangere und frischgebackene Mütter: Sie sind von den Zuzahlungen befreit.

Verbesserungen im Gesundheitswesen?

Pünktlich zu Jahresbeginn treten neue Gesetzesänderungen auf Bundesebene in Kraft. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland stellt drei bedeutsame Neuerungen im Bereich Medizin vor und informiert über die Auswirkungen für Patienten. Neben Neuregelungen für Patientinnen, die unter einem Lipödem leiden, sollen auch ein Implantateregister und ein neu strukturiertes Programm zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs für Verbesserungen im Gesundheitssystem sorgen.

Implantateregister für mehr Transparenz

Künftig soll ein zentral angelegtes Implantateregister für mehr Transparenz hinsichtlich Qualität und Haltbarkeit der Produkte wie beispielsweise künstliche Kniegelenke sorgen. Es ist ein wichtiger Schritt für mehr Patientensicherheit, da beispielsweise bei Problemen mit Implantaten schneller informiert werden kann. Die Hersteller sind verpflichtet, ihre Produkte in der beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information errichteten Datenbank zu registrieren. Erfasst werden darüber hinaus auch alle Implantationen.

Liposuktion bei schwerem Lipödem wird Kassenleistung

Patientinnen, die unter einem schweren Lipödem leiden, können sich zu einer sogenannten Liposuktion (Fettabsaugung) entschließen. Bisher gehörte dies nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Seit dem 01. Januar 2020 können sich Patientinnen auf Kosten ihrer Krankenkasse einer Liposuktion unterziehen, wenn sie an einem Lipödem des Stadiums III leiden und konservative Therapien wie Lymphdrainage, Kompression und Bewegungstherapie nach sechs Monaten keine Linderung der Beschwerden gebracht haben. Stadium III ist die schwerste Form der Erkrankung und geht mit überhängendem Gewebe an Armen und Beinen sowie starken Schmerzen einher. Die Regelung gilt vorerst nur bis Ende 2024. Bis dahin werden Ergebnisse einer Erprobungsstudie zur Liposuktion bei Lipödem erwartet, die eine zuverlässige Beurteilung von Nutzen und Schaden der Methode liefern soll.

Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs neu strukturiert

Wie die Darmkrebsfrüherkennung ist nun auch die Untersuchung auf Gebärmutterhalskrebs neu strukturiert worden. Im Rahmen eines Früherkennungsprogramms werden gesetzlich versicherte Frauen im Alter zwischen 20 und 65 alle fünf Jahre an die Vorsorgeuntersuchung erinnert und über Nutzen und Risiken informiert. Frauen können somit in Ruhe Vor- und Nachteile der Teilnahme am Früherkennungsprogramm abwägen. 20- bis 34-jährige Patientinnen können sich auf Kosten der Krankenkasse einmal im Jahr einem PAP-Abstrich unterziehen. Ab einem Alter von 35 ist die Vorsorgeuntersuchung künftig alle drei Jahre vorgesehen und mit einem HPV-Test kombiniert. Eine obere Altersgrenze für die Früherkennung gibt es nicht. Unabhängig von der Teilnahme am Früherkennungsprogramm haben alle Patientinnen weiterhin einmal pro Jahr Anspruch auf eine frauenärztliche Untersuchung.

Freiwillig versichert in der GKV – Was tun bei Beitragsschulden?

Selbstständige, Studenten oder Rentner haben – neben weiteren Personengruppen – eine Sache gemeinsam: Unter bestimmten Voraussetzungen können sie freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden. Ist es den Versicherten jedoch nicht möglich, die Beiträge zu bezahlen, können sich schnell hohe Schulden ansammeln. Um die Beitragsschulden zu verringern, sind Anfang 2019 gesetzliche Neuregelungen in Kraft getreten.

Die wohl wichtigste Neuerung betrifft die Mindestbemessungsgrenze. Diese wird bei der Berechnung der Beiträge als monatliches Mindesteinkommen angenommen. Die Grenze wurde für die hauptberuflich Selbstständigen von 2.283,75 Euro auf 1.038,33 Euro reduziert. Seit dem ersten Januar 2020 liegt sie bei 1.061,67 Euro. Dadurch fallen auch die Beiträge geringer aus. Mit dieser Neuregelung gilt nun die gleiche Mindestbemessungsgrenze für alle freiwillig Versicherten. Allerdings: Die Kassen können Nachweise zu den beitragspflichtigen Einnahmen verlangen. Informieren Versicherte ihre Krankenkasse auf Anfrage nicht über ihre Einkommensverhältnisse, werden sie vorerst in den Höchstbeitrag eingestuft. Dies kann schnell zu einer hohen Beitragsschuld führen.

Kein Krankengeld

Geraten gesetzlich Versicherte zwei Monate in Rückstand und zahlen sie die Beiträge trotz Mahnung nicht, tritt ein Leistungsruhen ein. Das bedeutet, dass Betroffene nur noch Anspruch auf bestimmte Leistungen der Krankenversicherung haben. Dazu gehört zum Beispiel die Behandlung akuter Schmerzzustände und Erkrankungen, ebenso wie Untersuchungen zur Früherkennung. Hingegen gehören Zahlungen des Krankengeldes zu den Leistungen, die vorerst ausgesetzt werden. „Dies kann schnell problematisch werden für Arbeitnehmer, die Beitragsschulden aus früheren Zeiten haben und arbeitsunfähig krank werden.

Ratenzahlung vereinbaren

Um das Leistungsruhen zu beenden, können Versicherte die volle Schuldensumme bezahlen oder mit der Krankenkasse eine Ratenzahlung vereinbaren. Als angemessen gilt dabei eine Rückzahlung der Schulden innerhalb von zwölf Monaten. Säumniszuschläge werden dann gestundet, jedoch kann die Kasse eine angemessene Verzinsung erheben. Fehlen einem Versicherten aktuell die finanziellen Mittel zur Rückzahlung, kann die Kasse ermitteln lassen, inwieweit die Schulden gepfändet werden können. Bei sehr hohen Schulden sollte ein Schuldnerberater um Rat gefragt werden.

Text: UPD

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