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Auszeit nehmen

Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) informiert über alles Wissenswerte rund um das Thema Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Urlaubszeiten.

Wer pflegebedürftige Angehörige versorgt, leistet wertvolle, gleichzeitig aber auch kräftezehrende Arbeit. Umso größer ist die Freude auf bevorstehende Urlaube. Damit diese jedoch Erholung bringen können, ist eine gute Planung vorab notwendig. Sonst sind die Ferien von Sorge um die Verwandten geprägt. Die UPD rät daher, sich rechtzeitig ausführlich beraten zu lassen, um die individuell passende Lösung für die Pflege während der Urlaubszeit zu finden.

Pflegebedürftige haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung, wenn sie selbst oder ihre pflegenden Angehörigen in Urlaub fahren. Pflegekassen gewähren allerdings nur dann zeitlich unbegrenzt Pflegegeld, wenn der Pflegebedürftige seinen Urlaub in EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz verbringt.

Mit der Verhinderungspflege Ersatzpflegeperson finanzieren

Bewilligt die Pflegekasse eine Verhinderungspflege, übernimmt sie die Kosten für eine Ersatzpflegekraft. Voraussetzung ist, dass eine Pflegeperson den Angehörigen bereits seit sechs Monaten in seinem häuslichen Umfeld gepflegt hat und dieser mindestens Pflegegrad 2 hat. Pflegekassen gewähren eine Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr oder stundenweise. Ist die reguläre Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert, ist der Anspruch nicht auf sechs Wochen begrenzt. Die Höhe der übernommenen Kosten beträgt bis zu 1.612 Euro im Jahr. Der Betrag für die Verhinderungspflege kann grundsätzlich auf insgesamt bis zu 2.418 Euro im Jahr erhöht werden, wenn das Budget für die Kurzzeitpflege noch nicht ausgeschöpft ist.

Kurzzeitpflege findet im Pflegeheim statt

Anders als die Verhinderungspflege findet Kurzzeitpflege vollstationär, also in einem Pflegeheim statt. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können sie beantragen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Bewilligt die Pflegekasse eine Kurzzeitpflege, übernimmt sie Aufwendungen bis zu einer Höhe von 1.612 Euro. Dieser Betrag kann aus noch nicht ausgeschöpften Mitteln der Verhinderungspflege auf maximal 3.224 Euro pro Jahr erhöht werden.

Entlastungsbetrag auch für Personen mit Pflegegrad 1

Eine von Ratsuchenden gern genutzte Unterstützung ist der sogenannte Entlastungsbetrag. Er beträgt 125 Euro pro Monat – unabhängig vom Pflegegrad. Verwendet werden kann das Geld für zahlreiche Aufwendungen bei Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten über Angebote zur Entlastung im Alltag bis hin zur Kurzzeitpflege. Die Entlastungsbeträge können über das betreffende Jahr hinaus bis zum folgenden Kalenderhalbjahr angespart werden.

Sonderregelungen für Urlaube von Pflegebedürftigen im EU-Ausland

Möchten Pflegebedürftige in Urlaub fahren, gewähren Pflegekassen nur im Falle von einem Aufenthalt in EU-Mitgliedstaaten oder in Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz zeitlich unbegrenzt Pflegegeld. Viele türkischstämmige Pflegebedürftige möchten für längere Zeit ihr Heimatland besuchen, ihre Verwandten in Deutschland wollen sie für die Zeit dort aber gut versorgt wissen. Besonders für sie ist wichtig zu wissen, dass Leistungen bei einem Urlaub in der Türkei begrenzt sind: Pflegegeld zahlt die Pflegekasse hier nur für sechs Wochen. Verhinderungspflege kann ebenfalls nur für sechs Wochen in Anspruch genommen werden, auch wenn die Pflege nur stundenweise erfolgt.

INFO: Auszeiten sind wichtig, gerade auch für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige. Die Regelungen sind nicht ganz leicht zu durchschauen. Das Team der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) hilft Ihnen gern weiter. Sie erreichen die UPD kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 011 77 22 (montags bis freitags von 8.00 bis 22.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 18.00 Uhr). Weitere Informationen und Beratungsangebote finden Sie unter www.patientenberatung.de.

Das Wichtigste in Kürze:

• Verhinderungspflege können Betroffene grundsätzlich auf bis zu 2.418 Euro im Jahr erhöhen. Der entsprechende Erhöhungsbetrag wird auf den Kurzzeitpflege-Leistungsbetrag angerechnet.
• Kurzzeitpflege können Ratsuchende sogar auf maximal 3.224 Euro erhöhen, wenn sie Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen haben.
• Während der tageweisen Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse nur die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weiter.
• Wer Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen möchte, sollte sich rechtzeitig vor dem Urlaub um eine Einrichtung kümmern.
• Kurzzeitpflege müssen Betroffene im Voraus beantragen, die Kostenerstattung für Verhinderungspflege kann nachträglich beantragt werden.

Foto: elements.envato · Text: UPD

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