
Teil-Erfolg im Swap-Streit für die Stadt Füssen
Mit Urteil des Oberlandesgerichts München vom 02.06.2025 (Az. 17 U 2376/21) wurde der Klage der Stadt Füssen gegen das Bankhaus Hauck Aufhäuser Lampe (HAL) teilweise stattgegeben. Im Rahmen eines Beratungsverhältnisses wurde den seinerzeit handelnden Personen der Stadt Füssen ausdrücklich (schriftlich) versichert, nur kommunalrechtlich zulässige Swap-Geschäfte anzubieten.
Tatsächlich wurden unter einer falschen „Etikettierung“ nicht zulässige Geschäfte mit spekulativen Risiken angeboten und deren Abschluss empfohlen. Wie bereits das Landgericht hat nun auch das Oberlandesgericht München die auf Grundlage dieser Empfehlung abgeschlossenen Geschäfte für unwirksam erachtet.
Während das Landgericht der Stadt Füssen einen Schadensersatzanspruch zugesprochen hatte, verfolgt das Oberlandesgericht einen Weg der Rückabwicklung der jeweils ausgetauschten Zahlungen. Die jeweils fälligen Zahlungen der Stadt Füssen und HAL waren über ein aktuell noch bestehendes Konto abgewickelt worden.
Die in diesem Konto eingebuchten Zahlungen seien nicht als Schadensersatz zu zahlen, sondern im Kontokorrent rückgängig zu machen. Aus dieser Berichtigung entsteht anstelle eines „Minus“ zu Lasten der Stadt Füssen nun ein Guthaben zu Gunsten der Stadt Füssen.
Die Stadt Füssen ist somit keinen weiteren Zahlungsforderungen des Bankhauses Hauck Aufhäuser Lampe aus den unwirksamen Geschäften mehr ausgesetzt und hat Anspruch auf Auszahlung des korrigierten Kontokorrentsaldos in Höhe von EUR 824.879,97. In Höhe von EUR 29.050,00 muss die Stadt Füssen eine erhaltene Zahlung aus einer der unwirksamen Swaption zurückerstatten.
Inhaltlich folgte das Oberlandesgericht München der Rechtsauffassung der Stadt Füssen, nach der sämtliche sog. Swaptions und die daraus hervorgegangenen Swapgeschäfte kommunalrechtlich unwirksam waren. Die Swaptions wurden vom Oberlandesgericht als genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigungsfähig angesehen. Diese Auffassung hatte zuvor auch bereits das Landratsamt Ostallgäu vertreten.
Einige Swapgeschäfte, die ohne einen spekulativen Inhalt abgeschossen wurden, hat das Oberlandesgericht München als kommunalrechtlich zulässig angesehen. Einen Schadens- ersatzanspruch gegen die Beratungsgesellschaft FidesKapital (eine 100%ige Tochterge- sellschaft von HAL), die seinerzeit die Stadt Füssen beraten hatte, sieht das Oberlandesgericht als nicht begründet an, da aufgrund der Kontokorrentberichtigung kein Schaden auf Seiten der Stadt Füssen bestehe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Füssens Bürgermeister Maximilian Eichstetter äußert sich zufrieden über das Urteil: „Das Gericht hat klar gemacht, dass Städte wie Füssen nicht schutzlos sind, wenn sich Investoren nicht an Verabredungen halten oder mit falschen Angaben arbeiten. Es ist unser Auftrag, mit öffentlichem Eigentum verantwortungsvoll umzugehen. Das Urteil zeigt: Wer die Stadt täuscht, muss mit Konsequenzen rechnen.“
Text: pm/FA



