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Gesetzesänderungen ab 2022

Wie zu jedem Jahresanfang werden auch im Januar 2022 viele neue Gesetze wirksam. Eine richtig große Reform ist dieses Mal nicht dabei

Arbeitslosenversicherung:

Arbeitgeber müssen den Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung für Rentner wieder bezahlen.

Mindestausbildungsvergütung:

Sie steigt für Lehrverträge ab dem 1. 1. 2022 auf 585 Euro im ersten Lehrjahr. Im zweiten, dritten und vierten Ausbildungsjahr erhält der Auszubildende 18, 35 beziehungsweise 40 Prozent mehr als den Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres.

Förderung für Neubauten läuft aus:

Ab 1. 2. 2022 bekommen Bauherren keine günstigen Darlehen und auch keinen Zuschuss mehr von der KfW, wenn sie im sogenannten KfW-Standard bauen. Die Fördermittel sollen laut dem Bund stattdessen dort eingesetzt werden, wo eine größere CO2-Einsparung erreicht werden kann. Wer künftig eine Förderung bekommen möchte, muss einen KfW-40-Standard anstreben.

Grundfreibetrag bei Einkommensteuer:

Er steigt um 204 Euro. Damit soll das Existenzminimum für Erwachsene steuerfrei gestellt werden. Das heißt, bei einem Ledigen wird erst ab einem Einkommen von mehr als 9948 Euro im Jahr Einkommensteuer fällig. Bei Ehepaaren beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 19 896 Euro.

Elektroschrott:

Elektrogeräte wie Rasierapparate und Handys können auch in Discountern und Supermärkten abgegeben werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Ladenfläche größer als 800 Quadratmeter ist und der Laden selbst mehrmals im Jahr Elektrogeräte verkauft. Auch für Online-Händler gilt, dass sie Elektrogeräte unkompliziert kostenlos zurücknehmen und recyclen müssen.

Kündigung mit einem Klick:

Wer die Kündigungsfrist für seinen Vertrag mit dem Fitnessstudio, dem Mobilfunk- oder Streaminganbieter verpasste, musste sich oft ein weiteres Jahr damit herumschlagen – der Vertrag hatte sich automatisch um diesen Zeitraum verlängert. Nicht wenige verpassten den Kündigungstermin auch im folgenden Jahr, und so setzte sich das Spiel schier endlos fort. Das ist ab März 2022 anders: Verträge dürfen dann maximal zwei Jahre am Stück laufen, automatische Verlängerungen sind nur noch dann möglich, wenn Verbraucher jederzeit aus dem Vertrag aussteigen dürfen – mit einer Kündigungsfrist von maximal einem Monat. Achtung: Das gilt nur für Verträge, die ab dem 1. März 2022 abgeschlossen werden.

Das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ bringt noch eine weitere Neuerung: Ab Juli 2022 müssen Anbieter auf ihrer Website einen leicht zugänglichen, eindeutig beschrifteten „Kündigungsbutton“ vorhalten, mit dem sich Verbraucher mit einem Klick vom Vertrag lösen können. Die Änderung gilt auch für Altverträge, die vor Juli 2022 vereinbart wurden.

Mehr Zuschuss zur Pflege:

Mit dem Jahresanfang 2022 gibt die Kasse pflegebedürftigen Menschen monatlich mehr Geld zur häuslichen Pflege und zur Kurzzeitpflege hinzu. Diese „Pflegesachleistungen“ werden ab Pflegestufe 2 um 5 Prozent erhöht:

Pflegegrad 2: 724 Euro statt bisher 689 Euro
Pflegegrad 3: 1363 Euro statt bisher 1298 Euro Pflegegrad 4: 1693 Euro statt bisher 1612 Euro Pflegegrad 5: 2095 Euro statt bisher 1995 Euro

Um 10 Prozent steigen die Leistungen der Kurzzeitpflege – von 1612 Euro auf 1774 Euro im Kalenderjahr.

Heimbewohnerinnen und Heimbewohner ab Pflegestufe 2 bekommen ab Januar 2022 einen Leistungszuschlag zu den Pflege- und Ausbildungskosten. Je länger die Senioren bereits im Heim leben, desto höher ist der Zuschlag.

Minijob:

Die Minijob-Grenze soll von 450 auf 520 Euro erhöht werden. Zudem müssen Arbeitgeber von kurzfristig Beschäftigen in der Meldung zur Sozialversicherung Angaben zum Krankenversicherungsschutz der Arbeitnehmer machen.

Gelber Zettel wird digital:

Seit dem 1. Oktober 2021 können behandelnde Ärzte die Krankschreibungen ihrer Patienten digital an die Krankenkassen weiterleiten, ab dem 1. Januar 2022 müssen sie es. Der Durchschlag der Krankschreibung für die Kasse fällt dann weg. Ab dem 1. Juli 2022 leiten die Krankenkassen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann direkt an die Arbeitgeber weiter. Angestellte müssen ab diesem Zeitpunkt also keinen gelben Zettel mehr in der Personalabteilung einreichen, dieser Prozess soll dann digitalisiert sein.

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