Coronavirus

Corona: Ostallgäu wird regionaler Hotspot – es gelten die Regelungen der roten Stufe der bayerischen Corona-Ampel

Im Leitstellenbereich Allgäu, dem der Landkreis Ostallgäu angehört, liegt nach den Zahlen des DIVI-Intensivregisters die Belegung der verfügbaren Intensivbetten am 6. November 2021 bei 86,6 Prozent. Außerdem liegt die vom Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz im Landkreis am 6. November 2021 bei 417,9. Damit gilt das Ostallgäu ab 7. November als regionaler Hotspot und es treten die Regeln der roten Stufe der Bayerischen Corona-Ampel in Kraft.

Insbesondere weist das Landratsamt auf folgende Regelungen hin: (Näheres regeln die jeweiligen Vorschriften der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV))

FFP2-Maskenpflicht

Neuer Maskenstandard ist FFP2. Das bedeutet: Soweit Maskenpflicht besteht, ist außerhalb von Schulen und für Beschäftigte während ihrer dienstlichen Tätigkeit nur im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormtem Standard zu tragen. Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

3Gplus für Gastronomie, Beherbergung und körpernahe Dienstleistungen

Für Gastronomie, Beherbergung und Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, kann ein negativer Testnachweis nur durch einen PCR-Test, PoC-PCR-Test oder einen Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, erbracht werden.

2G für Veranstaltungen, Kulturbereich, Sport, Freizeiteinrichtungen, usw.

Der Zugang zu geschlossenen Räumen in folgenden Bereichen ist für Veranstalter, Betreiber, Besucher, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige nur zulässig, soweit diese im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben: öffentliche und private Veranstaltungen in nichtprivaten Räumlichkeiten, Sportstätten und praktische Sportausbildung, Fitnessstudios, Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, Tagungen, Kongresse, Musikschulen, Fahrschulen und Erwachsenenbildung, zoologische und botanische Gärten, Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerke, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, touristischer Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbare Bereichen, Messen, Volksfeste, Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen.

Testnachweis für Beschäftigte bei Veranstaltungen, Kulturbereich, Sport, Freizeiteinrichtungen, usw.

Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige der von § 17 S. 2 Nr. 2 14. BayIfSMV erfassten Betriebe und Veranstaltungen, die im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV weder geimpft noch genesen sind, müssen an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen negativen Testnachweis nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 14.BayIfSMV verfügen. Ausgenommen sind Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige ohne Kundenkontakt.

3G für Beschäftigte mit Kontakt zu anderen Personen in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten

Zu Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten einschließlich des Inhabers dürfen Beschäftigte und Inhaber, die während ihrer Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen haben können und die sonst nach den Bestimmungen von Teil 1 und 2 der 14. BayIfSMV keinen nach dem Impf-, Genesenen- oder Teststatus differenzierenden Zutrittsregelungen unterliegen, im Hinblick auf geschlossene Räume nur Zutritt erhalten, wenn sie im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind.

Zu diesem Zweck sind Anbieter, Veranstalter und Betreiber zur zweiwöchigen Aufbewahrung der eigenen Testnachweise sowie zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Nicht geimpfte oder genesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige müssen dabei an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche über einen Testnachweis verfügen. Ausgenommen hiervon ist der Handel, der öffentliche Personennah- und -fernverkehr sowie die Schülerbeförderung.

Hinweis:

Sobald eine der festgelegten Grenzen – mindestens 80 Prozent der Intensivbetten-Belegung im Leitstellenbereich oder 7-Tage-Inzidenz über von 300 – an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen nicht mehr überschritten wurde, gibt das Landratsamt Ostallgäu dies unverzüglich amtlich bekannt. In diesem Fall entfallen die Maßnahmen am nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Tag, soweit sie nicht aufgrund der §§ 16 und 17 14. BayIfSMV fortgelten („gelbe“ oder „rote Corona-Ampel“ in ganz Bayern).

Text/Bild: PM Landratsamt Ostallgäu/Archiv

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