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Neuerungen für Verbraucher

Das ändert sich: Luftverkehrssteuer, BAföG-Rückzahlung, höherer Mindestlohn

Fliegen wird teurer

Für mehr Klimaschutz erhöht die Bundesregierung die Steuer auf Flugtickets – je nach Strecke um rund sechs bis 17 Euro pro Ticket. Das sieht das Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vor, das am 1. April 2020 in Kraft tritt. Die Anhebung der Luftverkehrsteuer ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050. Es dient damit dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen künftiger Generationen, dem Klima und dem sparsamen Umgang mit Energieressourcen. Die Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes soll dem Staat Mehreinnahmen von 470 Millionen Euro im kommenden Jahr einbringen. Bei voller Jahreswirkung ergeben sich 785 Millionen Euro Mehreinnahmen für den Bund.

Konkret soll die Luftverkehrsteuer für innereuropäische Ziele um 5,53 Euro auf 13,03 Euro steigen. Für mittlere Distanzen bis 6.000 Kilometern ist eine Erhöhung um 9,58 Euro auf 33,01 Euro vorgesehen. Für Fernflüge sollen künftig 59,43 Euro fällig werden, das wären 17,25 Euro mehr als bisher.

Höherer Mindestlohn im Baugewerbe

Die Lohnuntergrenze für Hilfsarbeiten auf dem Bau (Mindestlohn 1) liegt ab dem 1. April 2020 bundesweit bei 12,55 Euro pro Stunde. Der zweite Mindestlohn, den es in den alten Bundesländern und in Berlin für Facharbeiten gibt, bleibt erhalten und wird ab April um 20 Cent angehoben: Dieser sogenannte Mindestlohn 2 liegt dann im Westen bei 15,40 Euro pro Stunde und in Berlin bei 15,25 Euro. Die gestiegenen Mindestlöhne haben eine Laufzeit bis Ende 2020.

BAföG-Rückzahlung

Die monatliche Rate für die Darlehensrückzahlung beträgt 105 Euro, ab April 2020 130 Euro. Die Rate wird im Dreimonatsrhythmus fällig. Studierende müssen insgesamt 10.000 Euro zurückzahlen. Die Neuregelung nach der Reform sieht vor, dass Darlehensnehmerinnen und -nehmer nach maximal 20 Jahren von ihrer Restschuld befreit werden können – wenn sie sich um Tilgung bemüht haben. Rechtliche Grundlage hierfür ist
§ 18 BAföG. Zahlpausen sind möglich. Wer nicht mehr als 1.225 Euro monatlich verdient, kann einen Antrag auf Aussetzen der Rückzahlung stellen. Sind Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Kinder mit zu versorgen, erhöht sich dieser Betrag.

Änderungen im Mietrecht

Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Gibt es Zahlungsrückstände aus früheren Zeiträumen, die zur Kündigung berechtigen oder sonstige Kündigungsgründe des Vermieters (z. B. Eigenbedarf oder aufgrund Fehlverhaltens des Mieters gegenüber dem Vermieter) ist eine Kündigung weiterhin zulässig. Auch soweit das Gesetz die Kündigung eines Mietverhältnisses ohne Gründe zulässt, bleibt auch diese Kündigungsmöglichkeit unberührt. Diese Möglichkeit besteht etwa im Fall unbefristeter Mietverhältnisse über Grundstücke und Gewerberäume (§ 580a Absätze 1 und 2 BGB). Bezahlt ein Mieter die fällige Miete nicht fristgerecht, dann kommt er grundsätzlich in Verzug. Der Vermieter kann dann– bis der Betrag beglichen ist – hierfür Verzugszinsen verlangen. Diese belaufen sich derzeit auf ca. 4 Prozent.

Hartz IV-Prüfungen sollen gelockert werden

Ebenfalls der Corona-Pandemie geschuldet sollen auch die Prüfungen von Hartz-IV-Anträgen beschleunigt werden. Neuanträge bis zum 30. Juni sollen einen schnelleren und unbürokratischen Zugang zu Hartz IV Leistungen bekommen. Dabei soll die Prüfung auf Vermögen, Wohnungsgröße sowie Wohnkosten für einen Zeitraum von sechs Monaten entfallen. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden unabhängig der Angemessenheit für sechs Monate in der tatsächlichen Höhe gezahlt.

Text: rie/FA

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