Kurz berichtetLokales

„Recht so“

Der Elternunterhalt – ein immer drängenderes Problem

Das Thema Elternunterhalt hat in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Müssen die betagten Eltern in einem Pflegeheim untergebracht werden, können die hohen Kosten der Heimunterbringung meistens nicht vollständig aus Leistungen der Altersversorgung und der Pflegeversicherung abgedeckt werden. Die ungedeckten Heimkosten werden oft vom Sozialhilfeträger übernommen, auf den dann kraft Gesetzes Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder übergehen.

Ob ein Unterhaltsanspruch begründet ist, hängt von der Leistungsfähigkeit des Kindes ab. Diesem gewährt die Rechtsprechung einen relativ hohen Selbstbehalt von derzeit 1.800,00 €. Verfügt auch sein Ehegatte über Einkünfte, haben beide zusammen einen Familienselbstbehalt von derzeit 3.240,00 €. Das über dem Selbstbehalt liegende Einkommen ist zur Hälfte für den Elternunterhalt einzusetzen. Wer seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtig ist, haftet grundsätzlich auch mit seinem Vermögen, wobei eine selbstgenutzte Immobilie nicht verwertet oder belastet werden muss. Auch steht dem Kind ein Altersvorsorgevermögen als Schonvermögen zu, dessen Höhe nicht generell für alle Fälle bestimmt werden kann.

Mehrere Kinder haften nicht zu gleichen Teilen, sondern anteilig entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Ein Elternunterhaltsverfahren beginnt durch das oft als Rechtswahrungsanzeige des Sozialhilfeträgers bezeichnete unterhaltsrechtliche Auskunftsbegehren. Bereits in diesem frühen Stadium ist es wichtig, bei der Auskunft zur Vermeidung überhöhter Unterhaltslasten keine Fehler zu machen und sich erforderlichenfalls beraten zu lassen.

Josef Meisinger, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Rupprechtstraße 10 · 87629 Füssen

Tel.: 08362 92 55 80 · Fax: 08362 92 55 81
kanzlei@ra-meisinger.de · www.ra-meisinger.de

Verwandte Artikel

Das könnte Dich auch interessieren
Schließen
Schaltfläche "Zurück zum Anfang"
Nacht der Musik 2024