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Pfändungsschutz ab Juli auf dem neuen P-Konto


Lichtblick für Selbständige und Freiberufler mit Schulden

Füssen.   Für Selbstständige und Freiberufler, die sich in finanzieller Not befinden, gibt es eine gute Nachricht: Ab 1. Juli kann bei der eigenen Hausbank ein so genanntes „P-Konto“ geführt werden. Damit wird künftig per Gesetz auch nicht abhängig Beschäftigten gewährt, was längst für Angestellte und Arbeiter gilt: ein nicht pfändbarer monatlicher Mindestbetrag.

Dass für „alle Arten von Einkünften“ in der Höhe von insgesamt 985,15 Euro auf dem neu einzurichtenden „P-Konto“ ein Pfändungsschutz besteht, teilte Dr. Paul Wengerts Büro auf mündliche Anfrage eines 55-jährigen Füssener Bürgers mit. Dieser hatte ungefähr zwei Jahre vorher einen Offenbarungseid geleistet. Direkt danach pfändeten seine Gläubiger das Girokonto sowie Honorare direkt bei den Kunden des Freiberuflers, der sich mit Dienstleistungen in der Medienbranche eine Existenz aufgebaut hatte und durch die Finanzkrise sowie die Scheidung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war.

„Durch die Pfändungen konnte ich die anfallenden Zahlungsgeschäfte wie zum Beispiel Miete, Versicherungen und die Ratenvereinbarung für einen Kredit nicht mehr über mein Konto abwickeln. Meine Kunden durften mir keine Rechnung mehr für erbrachte Dienstleistungen bezahlen“, berichtet er. „Alles erarbeitete Geld ging an meine Gläubiger. Deren Zahl nahm zu, weil ich selbst den kleineren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte. So wurde ich ziemlich schnell in einen Schuldenkreislauf gedrängt.“

Der Füssener ist kein Einzelfall. Vielen einstmals erfolgreichen Existenzgründern steht das Wasser heute bis zum Hals. Dr. Paul Wengert – seines Zeichens Jurist – informiert: „Am 23. April 2009 hat der Bundestag, am 25. Mai der Bundesrat den Gesetzentwurf der damaligen schwarz-roten Bundesregierung zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen.“ Diesen Gesetz zufolge haben – anders als zuvor – auch die nicht abhängig Beschäftigten einen Anspruch auf Pfändungsschutz.“ Handwerker und Freiberufler sowie Selbstständige mit kleinem Gewerbe sehen dadurch wieder etwas Licht am Horizont.
Was muss dafür getan werden, dass man zumindest die gewährten rund 985 Euro monatlich zur Verfügung hat, bis der Schuldenberg allmählich abgebaut ist?
Jeder Kunde hat das Recht, dass von seiner Sparkasse oder Bank das frühere Girokonto künftig als „P-Konto“ geführt wird. Dieses Konto wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Das Gesetz sieht vor: Es besteht ein Anspruch auf die Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto.
Um Missbrauch auszuschließen, kann der automatische Pfändungsschutz nur für ein einziges Girokonto gewährt werden. Dr. Paul Wengert sagt über die Vorzüge der Reform: „Weil das neue geltende Recht jetzt alle Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen behandelt, schafft die Reform einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte selbstständig tätiger Personen.“

 

Text: bh/Bild: oh

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