Kurz berichtetLokales

Beurteilung der Pflegebedürftigkeit speziell bei Kindern

Pflegebedürftig zu sein bedeutet, aus gesundheitlichen Gründen in der Selbstständigkeit eingeschränkt zu sein und aufgrund dessen für mindestens sechs Monate die Hilfe anderer Menschen zu benötigen. Um hier Geldleistungen von der Pflegeversicherung zu bekommen, muss ein Antrag bei der zuständigen Kranken- und Pflegekasse gestellt werden.

Der beauftragte Medizinische Dienst begutachtet daraufhin anhand von Richtlinien folgende Module: Modul 1 „Mobilität“, Modul 2 „Kognitive und kommunikative Fähigkeiten“, Modul 3 „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“, Modul 4 „Körperpflege und Selbstversorgung“, Modul 5 „Umgang mit der Krankheit und Therapie“ und Modul 6 „Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte“.

Die Einschätzung der Pflegebedürftigkeit bei Kindern unter elf Jahren folgt grundsätzlich den gleichen Richtlinien wie bei der Erwachsenenbegutachtung. Da Kinder jedoch im Gegensatz zu Erwachsenen erst schrittweise Fähigkeiten und eine Selbstständigkeit entwickeln, gelten bei ihrer Bewertung andere Maßstäbe.

Die Selbstständigkeit beziehungsweise die Fähigkeiten von Kindern mit Behinderung und oder chronischen Erkrankungen werden dabei mit denen eines gesunden, gleichaltrigen Kindes verglichen und bewertet. Eine Übersicht mit den Altersstufen gibt dem Gutachter Aufschluss darüber, wie sich die Selbstständigkeit bei gesunden Kindern entwickelt und wie das pflegebedürftige Kind davon abweicht. Den Unterschieden in der Selbstständigkeit zwischen pflegebedürftigen und gesunden Kindern sind feste Punkte zugeordnet.

Ab einem Alter von elf Jahren kann ein Kind in allen Bereichen, die in die Berechnung des Pflegegrades eingehen, selbstständig sein. Für Kinder in diesem Alter gelten dann dieselben Begutachtungsvorschriften wie bei Erwachsenen.

Kleinkinder bis 18 Monate sind von Natur aus in allen Bereichen des Alltagslebens unselbstständig und könnten in der Regel keinen oder nur einen niedrigen Pflegegrad erreichen. Um jedoch auch diesen Kindern einen angemessenen Pflegegrad zuzuweisen, werden bei der Beurteilung ihrer Pflegebedürftigkeit ausschließlich zwei altersunabhängige Module berücksichtigt, nämlich Modul 3 „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ (zum Beispiel Unterstützung beim Abbau psychischer Spannungen) und Modul 5 „Umgang mit der Krankheit und Therapie“ (zum Beispiel die medikamentöse Versorgung durch die Eltern).

Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten werden zudem pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft, als bei der Begutachtung festgestellt. Nach dem 18. Lebensmonat erfolgt eine reguläre Einstufung, ohne dass es einer erneuten Begutachtung bedarf. Diese erfolgt nur, wenn relevante Änderungen zu erwarten sind.

Da sich der Zustand bei kleineren Kindern im Laufe der Zeit ändern kann, kann nach zwei Jahren eine Wiederholungsbegutachtung angesetzt werden. Dann wird neu über den Pflegegrad entschieden. Die Pflegebegutachtung wird von geschulten Kindergutachtern und -gutachterinnen durchgeführt, die über tiefergehendes Wissen über die kindliche Entwicklung und die Besonderheiten von Erkrankungen bei Kindern verfügen. Zudem erfolgt die Begutachtung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr immer im Rahmen eines Hausbesuchs.

Ostallgäuerinnen und Ostallgäuer, die einen Beratungstermin vereinbaren möchten oder Fragen rund um das Thema Pflege haben, können sich kostenlos an den Pflegestützpunkt Ostallgäu unter Telefon 08342 911-511 oder per E-Mail an pflegestuetzpunkt@lra-oal.bayern.de wenden. 

Text: FA/pm

Verwandte Artikel

Das könnte Dich auch interessieren
Schließen
Schaltfläche "Zurück zum Anfang"