Auto

Nach dem Urlaub Auto abgeschleppt

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2018 (Aktenzeichen: BVerwG 3 C 25.16) dürfen ursprünglich regulär geparkte Fahrzeuge aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone nach vollen drei Tagen Vorlaufzeit abgeschleppt werden. Der Fahrzeughalter hat die entsprechenden Kosten der Abschleppmaßnahme zu tragen.

Wer also z.B. länger in den Urlaub fährt oder wegen einer längeren Dienstreise abwesend ist, sollte sich nicht nur um einen regulären Parkplatz seines Fahrzeuges kümmern, sondern auch dafür sorgen, dass Vertrauenspersonen wie Familienmitglieder, gute Freunde oder auch Nachbarn ein „wachsames Auge“ auf das Fahrzeug haben und bei kurzfristig eingerichteten Halteverbotszonen (z.B. für Umzüge, Reparaturen durch Gas/Wasserwerk, Filmaufnahmen, etc.) reagieren und das Fahrzeug „umparken“ können.

Text: ADAC

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