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Die ärztliche Zweitmeinung

Für Patientinnen und Patienten ist es oft schwer zu entscheiden, ob sie eine empfohlene Operation durchführen lassen sollen. Ein chirurgischer Eingriff ist für viele Menschen der letzte Schritt. Sie fragen sich, ob sie noch warten können bzw. ob es noch andere Behandlungsmöglichkeiten gibt.

Recht auf eine zweite Meinung

Auch gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten haben die freie Arztwahl. Sie können bei Behandlungen einen weiteren Arzt oder eine weitere Ärztin aufsuchen. Zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen ist es sinnvoll, bisherige Befunde, Laborwerte und Aufnahmen wie zum Beispiel Röntgen- oder MRT-Bilder mitzunehmen.

Geregeltes Zweitmeinungsverfahren bei bestimmten Eingriffen

Für bestimmte geplante Eingriffe, die häufig durchgeführt werden, gibt es ein gesetzlich geregeltes Verfahren für eine ärztliche Zweitmeinung. Dieses kostenfreie Angebot ist für Patientinnen und Patienten freiwillig. Die Ärztin oder der Arzt muss sie rechtzeitig darüber aufklären (mindestens zehn Tage vorher), damit sie ihre Entscheidung für oder gegen die Operation gut überlegt treffen können.

Möchte die zu behandelnde Person eine zweite ärztliche Meinung, gibt die Ärztin oder der Arzt die Befunde und Untersuchungsergebnisse mit oder übersendet sie direkt an den Zweitmeiner oder die Zweitmeinerin. Es gibt bestimmte Ärztinnen und Ärzte, die für die Zweitmeinung zugelassen sind. Eine Ärzteliste finden Patientinnen oder Patienten unter www.116117.de/Zweitmeinung.de.

Die Krankenkassen helfen auch bei der Suche. Es darf aber keine Ärztin und kein Arzt aus der Einrichtung sein, in der der Eingriff durchgeführt werden soll. Der Zweitmeiner sieht sich alle Befunde und Untersuchungsergebnisse an. Wenn nötig, macht er oder sie eigene Untersuchungen. Dann berät er oder sie die Patientin oder den Patienten und gibt eine Einschätzung ab. Auf Wunsch erhält die ratsuchende Person auch eine schriftliche Zusammenfassung der Beurteilung.

Hintergrund
Eine Richtlinie bestimmt, für welche Eingriffe dieser Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung gilt. Bisher gehören dazu zum Beispiel Mandeloperationen, die Entfernung der Gebärmutter, Eingriffe an der Wirbelsäule und der Einsatz einer Knieendoprothese. Die vollständige Liste findet sich beispielsweise auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Die Liste wird kontinuierlich um jährlich mindestens zwei weitere Eingriffe erweitert.

Text: UPB · Foto: envato

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