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Arztwechsel – Was passiert mit der Patientenakte?

Patientinnen und Patienten können in der Regel ihre Ärztinnen und Ärzte frei wählen und wechseln. Manchmal sind Patienten und Patientinnen unzufrieden. Auch ein Umzug kann der Grund des Wechsels sein. Dann stellt sich oft die Frage, was mit der Patientenakte geschieht. Immerhin enthält diese die Dokumentation der bisherigen Behandlung. Das Interesse der Betroffenen am Erhalt und am Zugriff auf den Inhalt ihrer Patientenakte ist gesetzlich geschützt.

Die Patientenakte bleibt bei einem Wechsel erhalten

Ärztinnen und Ärzte müssen Patientenakten mindestens zehn Jahre aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Abschluss der Behandlung. Die ärztliche Pflicht zur Aufbewahrung besteht auch dann, wenn die Praxis aufgegeben oder an einen Praxisnachfolger übergeben wird. Wenn Patientinnen oder Patienten ihre Akte mitnehmen wollen, können sie eine Kopie der vollständigen Patientenakte verlangen. Das Original dürfen die Praxen nicht herausgeben. Patientinnen und Patienten können das Original aber in der Praxis einsehen, auch wenn sie dort nicht mehr behandelt werden.

Behandlungsdaten können auch anders übermittelt werden

Patienten und Patientinnen können in ihrer neuen Praxis fragen, ob eine Kopie der vollständigen Patientenakte erforderlich ist. Diese kann umfangreich sein. Gegebenenfalls ist ein Arztbrief ausreichend. Wechseln gesetzlich Versicherte ihre Hausarztpraxis, muss die bisherige Praxis die bei ihr gespeicherten Unterlagen der neuen Praxis vollständig übermitteln, wenn die Versicherten zustimmen.

Werden Fachärzte und Fachärztinnen gewechselt, kann die Hausarztpraxis gesetzlich Versicherten eine Überweisung ausstellen. Die Hausarztpraxis muss die neue fachärztliche Praxis über die bisherigen Befunde und Behandlungen informieren. Die fachärztlichen Daten liegen der Hausarztpraxis zumindest dann vor, wenn sie diese auch an die bisherige Facharztpraxis überwiesen hat.

Die in der elektronischen Patientenakte (ePA) gespeicherten Daten bleiben bei einem Arztwechsel erhalten und können zur Information der neuen Praxis dienen. Die ePA ist aber nicht identisch mit der ärztlich geführten Patientenakte. Ihre Nutzung ist freiwillig.

Betroffene können sich wehren

Wenn Praxen nach einem Wechsel die Kopie der Patientenakte verweigern, sind Patienten und Patientinnen dem nicht schutzlos ausgeliefert. Die Ablehnung muss begründet werden. Die zulässigen Weigerungsgründe sind eng gefasst. Betroffene können ihr Recht auch gerichtlich durchsetzen und/oder sich bei der zuständigen Ärztekammer beschweren.

Text · Foto: pm/Kreiskliniken Ostallgäu

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