LokalesWirtschaft

Immobilien-Tipp: Was muss ich beachten, wenn ich ERBE oder VERERBE?

Erben und Vererben sind einfach. Der Tod und die Gesetze regeln das automatisch. Strukturierter, vorausschauend geplanter Vermögensübergang bedarf dagegen einiger Überlegungen.

Ihr Wille entscheidet
Was Sie wünschen, regeln Sie in Ihrem Testament. Das können Sie handschriftlich verfassen. Nicht vergessen: Ort, Datum und Unterschrift. Ihr Testament soll klar und eindeutig regeln, wie Sie Ihre Vermögensnachfolge gestalten wollen. Bei komplexen Vermögen gehen Sie besser zu einem Notar, der Sie – wie erfahrene Anwälte oder Steuerberater – berät.

Streit vermeiden
Auch bei einem noch so ausgeklügelten Testament kann es nach dem Erbfall zum Streit unter den Erben kommen. Die wurden ja meistens bei der Abfassung des Testaments nicht einbezogen. Ein Erbvertrag kann dagegen schon im Vorfeld für Frieden sorgen: Erblasser und Erben vereinbaren gemeinsam, wie das Erbe aufzuteilen ist. Der Erbvertrag muss durch einen Notar beurkundet werden – gerade auch, wenn Immobilien betroffen sind. Grundsätzlich kann er nur geändert werden, wenn alle zustimmen. Als künftiger Erblasser können Sie sich jedoch den Rücktritt vom Vertrag vorbehalten.

Schenken macht glücklich
Nicht den Erbfall abwarten, sondern Immobilienwerte zu Lebzeiten zu verschenken zahlt sich steuerlich aus. Die Freibeträge (z. B. 400.000 Euro bei Kindern) können alle zehn Jahre voll ausgeschöpft werden. Frühzeitig geplant, kann so erhebliches Vermögen steuerfrei an die Nachkommen übertragen werden. Sind Ihre Kinder noch minderjährig, muss meist ein so genannter Ergänzungspfleger eingeschaltet werden – erst recht, wenn es sich um vermietete Immobilien handelt. Verschenken Sie Ihre eigene Wohnimmobilie, sollten Sie sich ein lebenslanges Wohnrecht ins Grundbuch eintragen lassen.

Immobilien tragen auch Lasten
Mit der geerbten Immobilie übernehmen Sie auch deren Lasten, wie die noch offene Finanzierung, vielleicht angefallene oder zu erwartende Erschließungskosten oder aufwendige Renovierungsarbeiten unter Denkmalschutzauflagen. Prüfen Sie, ob das Erbe für Sie wirtschaftlich sinnvoll ist. Sie müssen das Erbe nicht annehmen. Sie können es ausschlagen. Lassen Sie sich nicht zu viel Zeit: Wenn Sie das Erbe ausschlagen wollen, müssen Sie sich innerhalb von sechs Wochen beim Nachlassgericht oder Notar erklären. Die Frist beginnt zu laufen, sobald Sie erfahren, dass Sie Erbe sind.

Gemeinsam erben
Häufig kommt es vor, dass mehrere gemeinsam erben. In diesem Fall bilden Sie mit Ihren Miterben automatisch eine „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, für die das BGB, das Bürgerliche Gesetzbuch, allgemeine Regeln vorsieht. Ob die aber zu Ihnen und Ihren Miterben passen, ist eine ganz andere Frage. Regeln Sie Ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten eigenständig in einem Gesellschaftsvertrag – und, wie bei Immobilien üblich, in notarieller Form.

Der Staat erbt mit
Mit Erbschaften oder Schenkungen fällt Erbschafts- oder Schenkungssteuer an: Ehegatten müssen das geerbte Vermögen versteuern, das über einen Freibetrag von 500.000 Euro liegt. Bei Kindern beträgt der Freibetrag 400.000 Euro. Eine Ausnahme bildet das selbst genutzte Wohnhaus: Wenn Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder erben und sie die Selbstnutzung umgehend aufnehmen, bleibt das steuerfrei. Das Heim muss aber weiterhin für mindestens zehn Jahre selbst genutzt werden. Sie sehen, es gibt viel zu tun und noch mehr zu beachten beim Thema Erben und Vererben.
Gerne unterstützen wir Sie mit Rat und Tat bei diesem komplexen Thema.

Ihre Elke Schreiner

Verwandte Artikel

Das könnte Dich auch interessieren
Schließen
Schaltfläche "Zurück zum Anfang"
Nacht der Musik 2024