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Schulstart unter Pandemiebedingungen

Was nach den Sommerferien gilt, beantwortet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Wenn sich in den nächsten Wochen die Klassenzimmer wieder füllen, wird noch immer einiges anders sein als vor der Corona-Pandemie. Sofern es das Infektionsgeschehen zulässt, wird es Präsenzunterricht geben. Zum Start an den Schulen wird weiterhin einiges zu beachten sein.

Die Sommerferien in Bayern enden am 13. September, doch schon jetzt sind einige Corona-Maßnahmen beschlossen worden. Hier einige Fragen von Eltern, die an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus gestellt wurden

Wie sind die Planungen für den Schulbetrieb im Schuljahr 2021/22?
Erklärtes Ziel für das Schuljahr 2021/22 ist voller, d. h. täglicher Präsenzunterricht unter umfangreichen Hygienemaßnahmen. Für die ersten Unterrichtswochen gilt darüber hinaus inzidenzunabhängig nicht nur im Inneren des Schulgebäudes, sondern auch am Sitz- bzw. Arbeitsplatz im Klassenzimmer eine Maskenpflicht, um Infektionen durch Reiserückkehrer zu verhindern.

Welche Maßnahmen zum Infektionsschutz greifen an den Schulen im Schuljahr 2021/22?
Der bewährte Rahmenhygieneplan Schule gilt im Kern auch im Schuljahr 2021/22; er wird in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium je nach Situation und Infektionslage weiter angepasst.

• Die regelmäßigen Tests in den Schulen werden auch im neuen Schuljahr beibehalten. Ab der Jahrgangsstufe 5 bleibt es bei den bewährten Antigen-Selbsttests. In den Grundschulen, in der Grundschulstufe der Förderzentren sowie in den weiteren Jahrgangsstufen der Förderzentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung und Sehen wird im neuen Schuljahr nach einer Übergangsphase auf sog. „PCR-Pooltestungen“ umgestellt, die jüngere Kinder einfacher anwenden können und die sehr zuverlässig sind. Die Antigen-Selbsttests kommen hier als Ergänzung hinzu, wenn die Infektionszahlen steigen sollten, Detailinformationen zu den PCR-Pooltests erhalten die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu Beginn des neuen Schuljahres.

• Lüften ist ein sehr wirksames Mittel gegen das Coronavirus und durch nichts zu ersetzen. Luftreinigungsgeräte können das Lüften ergänzen. Mit einem Förderprogramm unterstützt die Staatsregierung die Schulaufwandsträger vor Ort bei der Anschaffung solcher Geräte – auch mit Blick auf die kalte Jahreszeit, wenn die Fenster nicht ständig geöffnet sein können.

• Impfungen liegen selbstverständlich weiterhin in der Entscheidung jedes Einzelnen, sind aber das wirksamste Mittel gegen das Corona-Virus.

Warum appellieren Sie an die Eltern, ihre Kinder in der Woche vor Unterrichtsbeginn im September testen zu lassen? In der Schule wird doch dann ohnehin getestet!
Jede Infektion, die schon vor Schulbeginn erkannt wird, erhöht die Sicherheit für die Mitschülerinnen und Mitschüler in den ersten Unterrichtstagen, verhindert Infektionen und Quarantäneanordnungen nach Schulbeginn. Bitte helfen Sie daher mit und lassen Sie Ihr(e) Kind(er) in der letzten Ferienwoche auf das Corona-Virus testen – am besten mit einem PCR-Test in einem Testzentrum oder auch mit einem Schnelltest in einer Teststation oder einer Apotheke. Die Tests dort sind für Sie weiterhin kostenlos.

Aufgrund der Corona-Pandemie war der Präsenzunterricht im Schuljahr 2020/21 stark eingeschränkt. Wie wird im Schuljahr 2021/22 darauf reagiert?
In den Lehrplänen werden weiterhin Schwerpunkte gesetzt, nicht jedes Themengebiet muss dabei gleich intensiv behandelt werden. In den Abschlussklassen ist klar unterschieden, was für die Abschlussprüfungen wichtig ist und was nicht.

Unter dem Motto „gemeinsam.Brücken.bauen“ richten die Schulen auch im kommenden Schuljahr z. B. zusätzliche „Brückenkurse“ am Nachmittag ein. Das Angebot wächst ab Herbst – je nach konkretem Bedarf und Situation vor Ort – schrittweise und soll auch im Schuljahr 2022/23 fortgesetzt werden. Dabei geht es nicht nur darum, Lernrückstände abzubauen – die Schülerinnen und Schüler sollen auch wieder Gemeinschaft erleben und so ihre sozialen Kompetenzen stärken können.

Welche Regelungen gelten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung („Maskenpflicht“)?
Im Schulgebäude besteht an allen Schularten Maskenpflicht. Im Freien (z. B. auf dem Pausenhof) kann die Maske jedoch – unabhängig von der Inzidenz – abgenommen werden.
Am Sitz- bzw. Arbeitsplatz im Unterricht entfällt die Maskenpflicht aufgrund der niedrigen Inzidenzwerte

• an Grundschulen und in der Grundschulstufe der Förderschulen (inkl. Schulvorbereitende Einrichtungen) bei stabilen Inzidenzen unter 50,

• an weiterführenden und beruflichen Schulen bei stabilen Inzidenzen unter 25.

• In den ersten Unterrichtswochen des neuen Schuljahres gilt darüber hinaus inzidenzunabhängig nicht nur im Inneren des Schulgebäudes, sondern auch am Sitz- bzw. Arbeitsplatz in der Schule eine Maskenpflicht.

Müssen Geimpfte und Genesene auch an den Testungen teilnehmen?
Der Testnachweis ist nicht notwendig bei vollständig geimpften Personen. Dazu muss die abschließende Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff mindestens 14 Tage zurückliegen.

Zudem muss kein Testnachweis von genesenen Personen erbracht werden. Eine Person gilt dabei als genesen, wenn sie über einen Nachweis verfügt, wonach eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. Die zugrundeliegende Testung muss dabei mittels PCR-Verfahren erfolgt sein.

Text:rie/pm · Foto: Envato

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