Coronavirus

Erneut Maskenpflicht auf stark frequentierten Plätzen

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); Anordnung nach § 28 IfSG iVm § 24 Abs. 1 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV)

Das Landratsamt Ostallgäu erlässt aufgrund § 28 Abs. 1 Satz 2 iVm Satz 1 IfSG, § 24 Abs. 1 und Abs. 2 der 12. BayIfSMV die folgende Allgemeinverfügung:

1. Die in § 24 Abs. 1 Nr. 1 12.BayIfSMV festgelegte Maskenpflicht gilt im Gebiet des Landkreises Ostallgäu in der Zeit von 5 Uhr bis 24 Uhr auf folgenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen:

Stadt Füssen – Im Ortsteil Hopfen am See auf der Uferstraße innerorts

2. Auf den in Ziffer 1. Genannten Flächen ist der Konsum von Alkohol untersagt.

3. Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar und tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft. Sie endet mit Ablauf des 11.04.2021, soweit keine Verlängerung in Kraft tritt.

Text/Bild: PM Landratsamt Ostallgäu/Archiv

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