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Corona Maßnahmen: Sonderregelungen für Bestattungen

Im Rahmen der aktuell geltenden Maßnahmen zur Eindämmung des Corona Virus, weist das Bayerische Gesundheitsministerium auf die Sonderregelung diesbezüglich hin. Das Verlassen der Wohnung ist demnach nach § 3 Abs. 1 der 10.BayIfSMV nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Dazu gehören nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familienkreis und nach § 3 Abs. 2 Nr. 13 die Teilnahme an Gottesdiensten und an Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften.

Das Gesundheitsministerium stellt nur klar, dass für Beerdigungen, obwohl es sich ja dabei auch um Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften handelt, eine Sonderregelung besteht. Der Begriff „Beerdigung“ umfasst dabei insbesondere Trauerfeiern, Totengebete, Aussegnungen, Abschiednahmen sowie die Beisetzung an der Grabstätte.

Es gelten folgende Voraussetzungen für Beerdigungen:

In Gebäuden (z.B. Kirche) und im Freien (z.B. gemeindlicher Friedhof) darf nur der „engste Familienkreis teilnehmen. Der „engste Familienkreis“ umfasst jedenfalls Verwandte und Verschwägerte des Verstorbenen im ersten und zweiten Grad sowie den Ehegatten/Lebenspartner beziehungsweise nichtehelichen Lebensgefährten des Verstorbenen.

Es ist der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Hausständen einzuhalten. Es gilt Maskenpflicht, auch am Platz. Gemeindegesang ist untersagt. Es besteht zudem ein Infektionsschutzkonzept des Trägers der Örtlichkeit, das die Infektionsgefahren im Hinblick auf die örtlichen Traditionen und Gegebenheiten minimiert. Dieses hat insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung der dargestellten Vorgaben sowie zur Reinigung und Lüftung (in Gebäuden) zu umfassen.

Text/Bild: Füssen aktuell/Unsplash

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