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Unfall: Rempler beim Rückwärtsausparken

Der Fall: Die Klägerin trägt vor, sie sei hinter dem Fahrzeug der Beklagten auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufzentrums hergefahren. Die Beklagte habe dann versucht, in eine Parklücke einzuparken, während die Klägerin mit ihrem Pkw quer zu Parklücke hinter der Beklagten wartete. Da es der Beklagten nicht gelungen sei, ganz in die Parklücke einzufahren, habe sie zurückgesetzt und sei dabei mit dem stehenden Fahrzeug der Klägerin kollidiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in seinem Urteil klar, dass auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, sich so verhalten muss, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. (BGH, Urteil vom 26.01.2016, Az.: VI ZR 179/15)

Text: ADAC

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