Auto

Beweislastumkehr bei Sachmängeln

Der Käufer als Verbraucher kaufte von der Verkäuferin, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen Gebrauchtwagen. Nach knapp fünf Monaten und einer vom Käufer absolvierten Laufleistung von rund 13.000 Kilometern schaltete die im Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung in der Einstellung „D“ nicht mehr selbständig in den Leerlauf, stattdessen starb der Motor ab. Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen war nicht mehr möglich. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises und den Ersatz geltend gemachter Schäden.

Gemäß § 476 BGB wird beim Verbrauchsgüterkauf vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Der Bundesgerichtshof erweitert in seiner Entscheidung den Anwendungsbereich dieser Beweislastumkehrregelung zugunsten des Verbrauchers in zweifacher Hinsicht. Zum einen greift die Vermutung bereits dann ein, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe ein mangelhafter Zustand gezeigt hat. Der Käufer muss weder nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Zum anderen kommt dem Verbraucher die Vermutungswirkung auch dahin zugute, dass der innerhalb der ersten sechs Monate aufgetretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Übergabe vorgelegen hat.
(BGH, Urteil vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 103/15). Das bedeutet, dass nunmehr der Verkäufer den Nachweis zu erbringen hat, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorhanden war, weil der Defekt erst nachträglich entstanden und damit dem Verkäufer nicht zuzurechnen ist.

Text: ADAC

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