Coronavirus

Sofortmaßnahme: Sondernutzungsgebühren entfallen für Freischankflächen

Stadt Füssen will kostenfreie Vergrößerung der Freischankflächen für Gastronomiebetriebe ermöglichen

Coronabedingt waren die letzten Wochen alle Gastronomiebetriebe für Gäste geschlossen. Seit dem 18. Mai 2020 dürfen zunächst die Außen- und ab dem 25. Mai auch die Innengastronomie wieder öffnen. „Diese Lockerung ist für unsere Gastronomen aber auch für unsere Tourismusregion immens wichtig, da sie in den letzten Wochen enorme Umsatzeinbußen erlitten haben. Unsere Gasthäuser, Restaurants und Cafés sind für das Lebensgefühl der Menschen im Füssener Land wichtig und prägen unser Bild nach außen. Wir wollen gerade auch diese besonders von der Corona-Krise gebeutelte Branche gezielt und unbürokratisch unterstützen”, so Bürgermeister Maximilian Eichstetter.

Die Stadt Füssen will dort, wo es möglich ist, den Gastronomiebetrieben eine kostenfreie Vergrößerung der Freischankfläche ermöglichen. “Mit dieser Maßnahmen wollen wir den Gastronomen helfen, da weiterhin die Abstandsregeln gelten und deshalb Tische und Stühle weiter auseinandergerückt werden müssen”, so Eichstetter. Mit einer erweiterten Freischankfläche könnten Cafés und Restaurants in Füssen trotz der Abstandsregeln eine größere Zahl an Gästen bewirten als dies auf der aktuellen Fläche möglich wäre.

Voraussetzung dafür ist u.a., dass bereits eine genehmigte Freischankfläche existiert und, dass die Rettungs-, Geh- und Radwege freigehalten werden. Deshalb muss sich auch jeder Betrieb zunächst an die örtliche Verkehrsbehörde bei der Stadt Füssen (Tel. 08362/903-180) wenden. Diese prüft dann schnellstmöglich jeden einzelnen Fall und beantwortet diesen kostenfrei. Die Erweiterung der Freischankfläche bringt für die Gastronomen keine zusätzlichen Gebühren mit sich. Im Gegenteil: Die Stadt wird auch allen Gastronomiebetrieben mit Freischankflächen zur Abmilderung ihrer Corona-bedingten Einschränkungen entgegenkommen und die Sondernutzungsgebühren für die genehmigten Freischankflächen für heuer nicht erheben. Das gilt für alle betroffenen Gastronomiebetriebe – und zwar ohne gesonderten Antrag!

Komplett anarchisch soll es am Straßenrand dann aber trotzdem nicht zugehen. Nicht in Frage kommt für Bürgermeister Eichstetter etwa eine weitere Verschmälerung der Bürgersteige bzw. der Fußgängerwege. Die heute übliche Restgehwegbreite von 1,50 Meter zwischen Tischen und Bordstein bzw. Fußgängerbereich stelle ein absolutes Mindestmaß dar, auch Rollstühle und Kinderwägen müssten schließlich durch. Es müsse vermieden werden, dass Fußgänger auf die Straße ausweichen müssen oder nicht mehr durchkommen.

Statt einer Verbreiterung schlägt die Stadtverwaltung eher eine Verlängerung der Freischankbereiche vor. Derzeit darf jeder Wirt nur direkt vor dem eigenen Lokal Tische und Stühle platzieren. Künftig soll er auch Flächen vor den Nachbarhäusern mitnutzen dürfen – unter der Voraussetzung, dass sich dort keine Einfahrt, kein Geschäft und keine Wohnung befindet. Denn die Interessen der Nicht-Gäste will der Bürgermeister auch in Corona-Zeiten weiter berücksichtigt wissen.“

Und noch ein Hinweis ist Bürgermeister Eichstetter besonders wichtig: Diese Regelung (sowohl hinsichtlich der Sondernutzungsgebühren als auch der Erweiterung der Freischankflächen) gilt ausdrücklich nur für 2020. Ab dem kommenden Jahr 2021 gelten wieder die üblichen Regelungen nach den städtischen Satzungen. Es handelt sich also um eine einmalige Ausnahme!

Text: Stadt Füssen

Verwandte Artikel

Das könnte Dich auch interessieren
Schließen
Schaltfläche "Zurück zum Anfang"
Nacht der Musik 2024