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Schulden bei der Krankenkasse?

So gelingt der Schritt aus der Schuldenfalle

Rund acht Milliarden Euro schulden deutsche Versicherte ihren gesetzlichen Krankenversicherungen. Viele Schuldner sind hauptberuflich Selbstständige in einer finanziellen Schieflage: Nicht erteilte oder unerwartet stornierte Aufträge führen dazu, dass sie ihren erwarteten Umsatz – der die Grundlage für die Berechnung ihres Monatsbeitrags ist – nicht erreichen. Im schlimmsten Fall können sie ihren Monatsbeitrag nicht mehr bezahlen. Inwieweit besteht der Versicherungsschutz trotz Beitragsschulden fort? Wie können sich Betroffene aus der Schuldenfalle befreien? Wer unterstützt sie? Und was bedeuten die für 2019 angekündigten Verbesserungen?

Für angestellte Arbeitnehmer führt der Arbeitgeber monatlich, zusammen mit seinem Anteil, einen prozentualen Teil des Bruttolohns als Beitrag an ihre Krankenkasse ab. Dagegen gelten hauptberuflich Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als „Selbstzahler“. Sie zahlen den vollen Prozentsatz zur Kranken- und Pflegeversicherung alleine. Die Krankenkasse errechnet die Höhe ihres monatlichen Beitrags für das laufende Jahr anhand des vom Selbständigen erwarteten Umsatzes. Abhängig von der Höhe der angekündigten Einnahmen werden bei der Berechnung ggf. Mindest- oder Obergrenzen relevant.

Häufig Probleme für Selbstständige

Die aktuelle Mindestbemessungsgrenze liegt für das Jahr 2018 bei 2.283,75 Euro im Monat für freiwillige Mitglieder in der GKV. Für Existenzgründer oder in Härtefällen liegt sie bei 1.522,50 Euro. Bei der Berechnung des monatlichen Beitrags orientiert sich die Krankenversicherung mindestens an diesen Grenzen – unabhängig davon, ob das tatsächliche Einkommen darunter liegt. Probleme bekommt schnell, wer wenig oder nichts verdient, bei wem die Einnahmen sinken oder wer mit einer instabilen Auftragslage zu kämpfen hat.

Auch Selbstständige mit geringen Einnahmen müssen ihrer Krankenversicherung mindestens circa 400 Euro monatlich überweisen, wobei die konkrete Höhe von dem einzelnen Versicherten abhängt. Unerheblich ist wegen der Mindestbemessungsgrenze, ob der Selbständige beispielweise nur 1.000 Euro einnimmt. Wer nicht zahlt, häuft Schulden bei seiner Krankenversicherung an.

Kasse bietet nur Notfallversorgung

Bei Versicherten, die mit ihren Beiträgen zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht der volle Versicherungsschutz. Sie sind zwar noch Mitglied ihrer Krankenversicherung, aber diese übernimmt nur noch die Kosten für Früherkennungsmaßnahmen, Akutbehandlungen sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Die Einschränkungen enden erst, wenn die geschuldeten Beiträge gezahlt wurden, wenn Versicherte eine entsprechende Ratenzahlung mit ihrer Krankenkasse vereinbaren oder Betroffene Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehen.

Was tun?

Heike Morris, Juristische Leiterin der UPD, rät:

  • Spielen Sie mit offenen Karten: Informieren Sie proaktiv und schnellstmöglich Ihre Krankenkasse, wenn Sie die Beiträge nicht zahlen können oder wenn sich ein Einbruch der Einnahmen abzeichnet.
  • Vereinbaren Sie eine Ratenzahlung: Klären Sie mit Ihrer Krankenkasse die Möglichkeit der Zahlung monatlicher Raten, die für Sie bezahlbar sind. Aber Achtung: Krankenkassen sind nicht verpflichtet, eine solche Vereinbarung abzuschließen. Neben den Raten muss zusätzlich auch der normale monatliche Beitrag gezahlt werden. Zusätzlich fällt ein Verzugszins auf die Rückstände in Höhe von einem Prozent an.
  • Schuldnerberatung kontaktieren: Finden Sie keine Lösung mit der Kasse, ist der Weg über eine Schuldnerberatung empfehlenswert. Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung können in die Insolvenzmasse mit einfließen. Daher ist es von Vorteil, auch diesen Faktor in ausweglosen Situationen zu berücksichtigen.
  • Klären Sie den richtigen Ansprechpartner: Sowohl Krankenkasse als auch Hauptzollamt können Schulden eintreiben. Immer wieder berichten uns Ratsuchende von mangelnder Kommunikation zwischen beiden Institutionen.

Besserung ist in Sicht

Wie von der UPD gefordert, beabsichtigt der Gesetzgeber zum 1. Januar 2019 die Halbierung der Mindestbemessungsgrenzen. Bezogen auf das Jahr 2018 würde der monatliche zu zahlende Mindestbeitrag für Selbstständige dann circa 171 Euro betragen. Das entspricht einer Entlastung von bis zu 180 Euro monatlich. Zudem sollen Krankenversicherungen künftig verpflichtet werden, ihre Versicherten darauf hinzuweisen, dass im Falle der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragt werden kann.

Ratsuchende erreichen die UPD (Unabhängige Patientenberatung Deutschland) während der Woche kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 011 77 22 Montag bis Freitag von 8.00 bis 22.00 Uhr und Samstag von 8.00 bis 18.00 Uhr.

Text · Bild: UPD

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