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Winterreifenpflicht besser geregelt

Was ein Winterreifen können und wann er auf dem Fahrzeug montiert sein muss, ist neu geregelt. Die neue Gesetzeslage ist seit Mai 2017 gültig und definiert die Winterreifenpflicht und die möglichen Bußgelder klar und deutlich. Damit hat der Autofahrer jetzt verbindliche Informationen.

Als Winterreifen gelten solche, die im Reifenaufbau und der Gummimischung den im Winter geltenden Witterungsverhältnissen angepasst sind. Sie bieten somit gegenüber Sommerreifen die besseren Fahreigenschaften auf Schnee und Matsch und somit ein höheres Maß an Sicherheit.

Neu ist jetzt, dass die Winterreifen, die die Anforderungen erfüllen, mit dem sogenannten Alpine-Symbol, dem Berggipfel mit Schneeflocke, gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ‚M+S‘ gilt nur noch bedingt als Kennzeichnung für einen Winterreifen. Eine Übergangsfrist für bereits gekaufte Winterreifen sieht der Gesetzgeber allerdings vor. Reifen, die bis zum 31. Dezember 2017 produziert und mit der Kennzeichnung ‚M+S‘ genehmigt wurden, können bis zum 30. September 2024 als Reifen für winterliche Wetterverhältnisse betrachtet werden. Das Herstellungsdatum ist an der Flanke in einem ovalen Feld vermerkt, die ersten beiden Ziffern kennzeichnen die Produktionswoche, die beiden letzten das Jahr. Für Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen und für Busse mit mehr als neun Sitzplätzen gilt jetzt endlich, dass auch die Lenkachse mit Winterreifen ausgerüstet sein muss.

Neu geregelt ist auch die Information für den Fahrer im Innenraum bei zu geringem Geschwindigkeitsindex des Winterreifens. Wenn ein Fahrzeug beispielsweise eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 208 Stundenkilometern hat, der montierte Winterreifen aber nur bis 190 Stundenkilometer zugelassen ist, so muss der Fahrer permanent darauf hingewiesen werden. Dies kann mittels eines Aufklebers am Armaturenbrett erfolgen. Neu ist die Regelung, dass die Information auch durch eine Anzeige im Fahrzeug, z. B. über den Bordcomputer angezeigt werden kann. Winterreifen sind im § 36 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) definiert. Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne entsprechende Winterbereifung fährt, riskiert ein Bußgeld von 60 Euro und einen Punkt in Flensburg. Wer dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert, zahlt 80 Euro und bekommt einen Punkt. Wer als Halter eines Fahrzeuges die Fahrt mit einem nicht mit Winterreifen ausgerüsteten Fahrzeug bei winterlichen Straßenbedingungen anordnet oder zulässt, zahlt 75 Euro Bußgeld und bekommt ebenfalls einen Punkt.

Zum Thema Profiltiefe von Winterreifen schreibt der Gesetzgeber eine Mindesttiefe von 1,6 Millimetern vor. Die KÜS empfiehlt hier eine Mindesttiefe von vier Millimetern. Erneuert werden sollten außerdem Reifen die älter als 10 Jahre sind.

Text: dpp-AutoReporter

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