Auto

Auch „falsch“ fahrender Radler kann „Vorfahrt“ haben

Benutzt ein Radfahrer einen Radweg einer Hauptstraße auf der – für ihn jedoch „falschen“ – Seite so hat er als „Teil der Vorfahrtsstraße“ dennoch Vorfahrt vor einem Pkw, der aus einer Seitenstraße einbiegt und den Radfahrer anfährt, weil er mit ihm nicht gerechnet hatte. Das Landgericht Wuppertal kam zu diesem Ergebnis, weil der Autofahrer (der hier mit 15 km/h an die Kreuzung herangefahren war) stets mit Radfahrern rechnen müsse, die die Straße auf der falschen Seite nutzten. Der Radler müsse sich allerdings eine Mithaftung von 30 Prozent anrechnen lassen, was der Kfz-Haftpflicht des Autofahrers die Übernahme der durch den Unfall verursachten Kosten von 70 Prozent einbrachte. (LG Wuppertal, 2 O 407/10)

(Wolfgang Büser/dpp-AutoReporter)

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