Auto

Fahrerflucht kostet Versicherungsschutz

Die amtlich ‚Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort‘ genannte Tat (§ 142 Strafgesetzbuch) bestraft das Entfernen von einem Unfallort, ohne dass Personalien, Fahrzeugdaten sowie Beteiligung am Unfallhergang festgestellt werden konnten. Wenn jemand unbedeutende Sachschäden im ruhenden Verkehr (z.B. einen Parkrempler) verursacht und sich danach binnen 24 Stunden bei der Polizei meldet, kann von Strafe abgesehen werden. Aber Vorsicht: Die gesetzliche Ausnahme der Nachmeldung greift nur dann, wenn zwischenzeitlich kein anderer den Schaden der Polizei gemeldet hat. Zudem kann man vor Ort kaum abschätzen, ob ein Bagatellschaden vorliegt. Gibt es einen feststellbaren Fremdschaden, hilft der Einwand, es handele sich um eine Bagatelle, nicht weiter. Jeder Kratzer oder jede Beule mit Beseitigungskosten von mehr als 50 Euro – also praktisch alles – ist nach der Rechtsprechung relevant für die Einordnung als Fahrerflucht. Neben der immer zu erwartenden Geldstrafe droht bei Sachschäden oberhalb von 1500 Euro, erst recht bei Verursachung von Personenschäden, ein Fahrerlaubnisentzug. Diese mit zwei Punkten bewertete Tat bleibt zehn Jahre in Flensburg eingetragen.

Etwas anderes ist die Unfallstelle für den fließenden Verkehr bei geringfügigen Schäden nach Absprache mit dem Unfallgegner freizumachen; etwa bei einem abgeknickten Außenspiegel, einer leichten Delle oder einem Kratzer ist an den Rand fahren sinnvoll. Vorher Fotos zur Beweissicherung machen oder den Stand der Fahrzeuge auf der Fahrbahn anzeichnen. Durch eine Fahrerflucht gerät auch der Versicherungsschutz in Gefahr. Das Verlassen der Unfallstelle ohne Feststellungen ermöglicht zu haben, gilt nach den Versicherungsbedingungen als Verletzung von Vertragspflichten. Es droht der Regress durch den eigenen Haftpflichtversicherer. Beträge bis zu einer Höhe von 5000 Euro können vom Halter oder Fahrer gefordert werden, wenn Schäden anderer Beteiligter vom Versicherer beglichen wurden. Auch die Vollkasko-Versicherung muss bei Fahrerflucht nicht zahlen.

Der Versicherungsnehmer ist gut beraten, seine Kfz-Versicherung binnen einer Woche über den Schadensfall zu informieren. Wird eine Person bei einem Unfall tödlich verletzt, muss das sogar innerhalb von 48 Stunden an den Versicherer gemeldet werden.
Kleinere Sachschäden, also sogenannte Bagatellschäden, können bis zum Jahresende noch nachgemeldet werden.

(Quelle: dpp-AutoReporter/wpr)

Verwandte Artikel

Das könnte Dich auch interessieren
Schließen
Schaltfläche "Zurück zum Anfang"
Nacht der Musik 2024