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Pflege: Was ändert sich durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff?

Ab 1. Januar 2017 wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff gelten. Damit ändert sich auch die Begutachtungssystematik. Bisher gibt es drei Pflegestufen. Maßgeblich für die Zuordnung ist, wie viele Minuten Hilfe ein pflegebedürftiger Mensch bei verschiedenen Verrichtungen benötigt. Dabei werden vor allem körperliche Beeinträchtigungen betrachtet.

Zukünftig wird es fünf Pflegegrade geben. Im Mittelpunkt steht dabei, wie selbstständig jemand seinen Alltag bewältigen kann. Der Gutachter schaut sich die Fähigkeiten einer Person in verschiedenen Lebensbereichen an. Es wird danach gefragt, was ein Mensch noch selbst kann und wobei er Hilfe benötigt. Berücksichtigt werden dabei nun nicht mehr nur körperliche Beeinträchtigungen, sondern auch geistige oder psychische Einschränkungen.

Durch die neue Begutachtung wird es auch Menschen geben, die erstmals Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommen. Der zukünftige Pflegegrad 1 richtet sich an Personen, die noch nicht pflegebedürftig sind, aber im Alltag Unterstützung brauchen.

Welche Pflegegrade gibt es zukünftig?
In Zukunft gibt es stattdessen 5 Pflegegrade. Wie die derzeitigen Pflegestufen richten sich auch die neuen Pflegegrade danach, wie viel Hilfe jemand benötigt. Je höher dabei der Pflegegrad, desto höher die Leistungen.

PG 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
PG 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
PG 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
PG 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
PG 5 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Wie funktioniert die Überleitung von Pflegestufe zu Pflegegrad?
Die Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade soll zum 1. Januar 2017 automatisch erfolgen. Menschen mit körperlichen Einschränkungen werden in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. Menschen, bei denen zusätzlich eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden direkt in den übernächsten Pflegegrad eingestuft.

Werden diejenigen, die bereits eine Pflegestufe haben, neu begutachtet?
Nein. Wer bereits eine Pflegestufe hat, wird ohne eine neue Begutachtung automatisch in das neue System übergeleitet. Zunächst werden nur die Personen begutachtet, die ab dem 1. Januar 2017 einen Pflegegrad beantragen. Auf ein neuerliches Gutachten wird daher bis zum 1.Januar 2019 verzichtet, auch wenn der Gutachter dies zuvor empfohlen hat. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt. In diesem Fall kann eine erneute Begutachtung erfolgen. Braucht jemand mehr Pflege als vorher, kann er weiterhin jederzeit einen Antrag auf ein neues Gutachten stellen.

Was ändert sich bei der  Begutachtung der Pflegebedürftigkeit?
Das Gutachten wird körperliche ebenso wie geistige und psychische Einschränkungen berücksichtigen; nach deren Schwere richtet sich die Einstufung in einen der Pflegegrade. So soll eine individuellere Einstufung der Pflegebedürftigkeit erreicht werden.

Um zu bestimmen, wie selbstständig jemand noch handeln kann, werden künftig sechs Lebensbereiche betrachtet und erkennbare körperliche, geistige und psychische Einschränkungen erfasst. Diese sechs geprüften Lebensbereiche fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbewertung ein.

Wirkt sich das PSG II auf die Berechnung der Eigenleistung im Pflegeheim aus?
Wer zum Jahreswechsel bereits in einer Einrichtung wohnt, zahlt auch 2017 für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege nicht mehr als 2016. Sollte der neue, für alle Einrichtungen einheitliche, Eigenanteil über dem jetzigen liegen, übernimmt diese Differenz die Pflegekasse. Das wird durch den sogenannten Bestandsschutz garantiert. Diejenigen, die schon jetzt eine hohe Pflegestufe haben und derzeit sehr hohe Eigenanteile tragen, werden 2017 einen reduzierten Eigenanteil zahlen müssen.

Text: rie/Verbraucherzentrale

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