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Gesetzliche Neuerungen und Änderungen 2015

Der Jahreswechsel steht unmittelbar bevor. Auch diesmal gibt es wieder Neuerungen, die mit dem ersten Tag des Jahres 2015 in Kraft treten. Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen:

Pflegezeit und Familienpflegezeit
Beschäftigte, die sich kurzfristig Zeit um die Organisation einer Pflegesicherstellung für nahe Angehörige kümmern müssen, können ab Januar wegen einer sogenannten kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben. Für diese Zeit erhalten sie als Lohnausgleich das sog. Pflegeunterstützungsgeld. Beschäftigte, die sich nach dem Pflegezeit-Gesetz für eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung entscheiden, haben künftig einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab. Beschäftigte sind künftig auch für die Dauer von bis zu 24 Monaten bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Neben der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung ist zukünftig auch die Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes in einer Einrichtung einbezogen. Das Gleiche gilt bei der Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase. Die Gesamtdauer aller Freistellungsmöglichkeiten beträgt zusammen maximal 24 Monate.

BAföG nur noch vom Bund
Zum 1. Januar 2015 übernimmt der Bund die Finanzierung des BAföGs komplett. Bisher mussten die Länder zu den Kosten 35 Prozent beisteuern. Sie sparen damit knapp 1,2 Milliarden Euro jährlich. Mit Beginn des Schuljahres 2016 beziehungsweise des Wintersemesters 2016/2017 wird das BAföG auch inhaltlich verändert: Bedarfssätze und Einkommensfreibeträge werden angehoben.

Kirchensteuer
Künftig führen Banken, Sparkassen, Versicherer und Wohnungsbaugenossenschaften auch die auf Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer direkt ab. Bisher wurde sie nur nach Mitteilung des Steuerzahlers weitergeleitet.

Rentenbeitrag
Der Rentenbeitragssatz sinkt von aktuell 18,9 Prozent auf 18,7 Prozent. Bis 2018 soll er unverändert bleiben.

Mindestlohn
Rund 3,7 Millionen Beschäftigte im Niedriglohnsektor sollen vom Mindestlohn profitieren. Zu beachten sind allerdings einige Ausnahmeregelungen: Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, Azubis sowie ehrenamtlich Tätige sind vom Mindestlohn ausgeschlossen. Auch für Praktikanten, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten eines neuen Arbeitsverhältnisses sowie für Zeitungszusteller wurden Ausnahmeregelungen festgelegt.

Pflegemindestlohn:
Er steigt auf 9,40 Euro pro Stunde im Westen und 8,65 Euro im Osten. Bis 2017 soll er weiter wachsen.

Krankenkassen:
Die gesetzlichen Krankenkassen können wieder über einen Teil der Beiträge selbst bestimmen. Dazu wird der bisherige Beitrag um 0,9 Punkte auf 14,6 Prozent gesenkt. Auf diesem Niveau ist es den Kassen möglich, einen Zusatzbeitrag zu erheben.

Krankheiten
Als Berufskrankheiten werden nun auch Formen des „weißen Hautkrebses“ und andere Krankheiten anerkannt – Betroffene haben Anspruch auf Behandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Reha-Leistungen
Die Bundesregierung fördert die Rehabilitation stärker. Ambulante Reha-Einrichtungen werden künftig in die Gewerbesteuerbefreiung einbezogen und damit stationären Einrichtungen gleichgestellt. Dies stärkt den Grundsatz „ambulant vor stationär“.

Hartz IV
Die Regelsätze für Empfänger von Hartz-IV-Leistungen steigen um gut zwei Prozent. Alleinstehende erhalten 8 Euro mehr als bisher, das sind nun 399 Euro.

Melderecht
Ab Mai 2015 gilt ein neues Melderechtsgesetz. Es werde kein zentrales Melderegister geben, aber einen Onlinezugriff auf alle Register. Werbung und Adresshandel ist nur mit Zustimmung der betroffenen Personen möglich. Darüber hinaus wird die Meldepflicht in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen abgeschafft und die Hotelmeldepflicht vereinfacht.

Alte Heizungen müssen nach 30 Jahren raus
Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen ab 2015 ausgetauscht werden. Bisher galt eine Austauschpflicht nur für Heizungen, die vor dem Jahr 1978 eingebaut worden sind. Jetzt gilt: Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut worden sind, dürfen ab Januar nicht mehr betrieben werden. Auch in den Jahren darauf müssen alle Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, ausgetauscht werden. Das heißt, die Grenze wandert mit. Ausnahmen: Immobilienbesitzer, die das Haus oder die Wohnung bereits zum 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben, müssen die Heizkessel nicht nachrüsten. Grundsätzlich ausgenommen sind von der Austauschpflicht auch so genannte Brennwertkessel und Niedertemperatur-Heizkessel, die einen höheren Wirkungsgrad haben.

Vermieter muss Mieter den Einzug bestätigen
Ab Januar müssen die Vermieter künftig wieder bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitwirken und dem Mieter den Ein- oder Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen. Die Bestätigung muss Namen und Anschrift des Vermieters, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten.

Text: rie

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