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Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige

Die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Aus Verbundenheit und Dankbarkeit entscheiden sich viele Angehörige für die Pflege ihres Familienmitgliedes in den eigenen vier Wänden. Diese Entscheidung verdient Respekt und Anerkennung. Schließlich stellt das einen enormen Einschnitt in das eigene Leben dar und ist mit einigen Belastungen verbunden.

Entscheidet man sich für eine Pflege innerhalb des eigenen Zuhauses, ergeben sich zahlreiche Belastungen, die von Angehörigen getragen werden müssen: Man wird nicht nur körperlich belastet, sondern auch psychisch. Oft findet eine soziale Isolation statt, weil die Zeit nicht da ist, um bestehende Kontakte zu pflegen.

Manche Angehörige verzichten selbst auf Urlaub, weil sie der Meinung sind, das es bei einer Vollzeitpflege nicht möglich ist. Doch um pflegen zu können, brauchen Angehörige Urlaub von der Pflege und Freiräume, um nicht selbst krank zu werden.

Etwa 2,3 Millionen Pflegebedürftige werden von ihren Angehörigen gepflegt. Viele pflegende Angehörige zögern zu lange, bevor sie sich eine Auszeit von der Pflege gönnen. Die Folge: Mehr als die Hälfte der Pflegenden leidet an Muskelverspannungen. Ein Fünftel der pflegenden Angehörigen zeigt depressive Symptome – dazu sind Schlafstörungen häufig.

Obwohl die Entlastungsmöglichkeiten durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) gestärkt worden sind, nehmen nur wenige entsprechende Rechtsansprüche wahr. Nach Einschätzung der Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) ist dies darauf zurückzuführen, dass die Informationen zur sogenannten Entlastungspflege noch nicht ausreichend bei den Betroffenen angekommen sind, und die bestehenden Beratungsangebote viele Pflegende noch nicht erreicht haben.

Ambulanter Intensivpflegedienst schafft Raum für eigene Bedürfnisse

Besonders weil man der Person, die man pflegt, so nah ist, ist es wichtig, dass man selbst gesund und fit bleibt. Dies kann nur dann funktionieren, wenn man nicht alles aufgibt, was zum eigenen Leben gehört – dieses endet schließlich mit der Übernahme der Pflege nicht. Die optimale Lösung ist dann ein ambulanter Pflegedienst. Dieser übernimmt die intensive Pflege des Pflegebedürftigen und sorgt so für Entlastung. Eigene Betreuung und zusätzliche Unterstützung schließen sich nicht aus.

Man kann weiterhin für seinen geliebten Menschen da sein, erhält aber mit einem Pflegedienst die Möglichkeit, nicht alles alleine bewältigen zu müssen. Ein ambulanter Intensivpflegedienst verfügt über die notwendigen Fachkenntnisse, um eine hervorragende Pflege zu gewährleisten und entlastet dabei die Angehörigen e- norm.

Der ambulanten Intensivpflege begegnen Menschen in der Regel erst dann, wenn Verwandte oder Bekannte ihrer Hilfe aufgrund körperlicher Einschränkungen bedürfen. Sie ermöglicht Patienten, die durch Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage sind, ohne künstliche Beatmungsmaßnahmen auszukommen, ein würdiges Leben außerhalb stationärer Bedingungen. Sie geht für jeden Betroffenen mit sehr individuellen Problemen, Sorgen und Bedürfnissen einher.

Welche Möglichkeiten der Entlastungspflege gibt es?

Verhinderungspflege:
Bei Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflegekraft für längstens 28 Kalendertage pro Jahr.

Anspruchsvoraussetzung:
Die Pflegeperson muss den zu Pflegenden bereits mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben und eine Einstufung in eine Pflegestufe muss vorliegen.

Leistungen:
Wird die Verhinderungspflege von einem Pflegedienst oder einer erwerbsmäßigen Person übernommen, können bis zu 1.550,00 Euro/ Jahr durch die Pflegekasse erstattet werden, bei Pflegeübernahme von Nachbarn oder Verwandten, die nicht bis zum 2. Grad verwandt sind, werden ebenfalls bis zu 1.550,00 Euro übernommen. Bei Übernahme durch einen nahen Verwandten kann bis zur festgestellten Pflegestufe gezahlt werden, bei Nachweis von  Verdienstausfall oder Fahrtkosten auch bis zu 1.550,00 Euro. Zusätzlich wird die Hälfte des bisher von der Pflegekasse bezogenen Pflegegeldes bezahlt.
Seit 2013 gibt es die Ersatzpflege auch für Menschen mit erheblichem allgemeinen
Betreuungsbedarf (Pflegestufe 0). Zudem bekommen pflegende Angehörige ab 2013 während der Verhinderungspflege für jeweils bis zu vier Wochen pro Jahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weiter ausgezahlt.

Praxistipps
1. Auch wenn die Pflegetätigkeit nur für wenige Stunden unterbrochen werden muss (z.B. Arztbesuche, „Auszeit“) übernimmt die Pflegekasse die Kosten der Verhinderungspflege bis zum kalenderjährlichen Höchstbetrag. Tage, an denen die Verhinderungspflege weniger als acht Stunden dauert, werden übrigens nicht auf den Gesamtanspruch von 28 Tagen angerechnet.
2. Auch das Pflegegeld für den Pflegebedürftigen wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt.
3. Im Sozialgesetzbuch ist verankert, dass die Pflegekassen verpflichtet sind, unentgeltlich Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegekräfte anzubieten. Die Kurse dienen icht nur dazu, die Pflege des Angehörigen zu verbessern, sondern helfen auch, die körperliche und seelische Belastung der Pflegeperson zu verringern. Pflegegeldes weiter ausgezahlt.

Kurzzeitpflege:
Möchten Patienten einen Urlaub antreten oder am Urlaubsort der Pflegeperson versorgt werden, können Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.

Anspruchsvoraussetzungen:
Die Pflegeperson muss den zu Pflegenden bereits mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben und eine Einstufung in eine Pflegestufe muss vorliegen. Auch Versicherte ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0) sind anspruchsberechtigt, wenn vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) eine eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde.

Leistungen:
Wird die Verhinderungspflege von einem Pflegedienst oder einer erwerbsmäßigen Person übernommen, können bis zu 1.550,00 Euro/ Jahr durch die Pflegekasse erstattet werden, bei Pflegeübernahme von Nachbarn oder Verwandten, die nicht bis zum 2. Grad verwandt sind, werden ebenfalls bis zu 1.550,00 Euro übernommen. Bei Übernahme durch einen nahen Verwandten kann bis zur festgestellten Pflegestufe gezahlt werden, bei Nachweis von  Verdienstausfall oder Fahrtkosten auch bis zu 1.550,00 Euro. Zusätzlich wird die Hälfte des bisher von der Pflegekasse bezogenen Pflegegeldes bezahlt.

Intensivpflichtige Patienten
Für intensivpflichtige Patienten gelten dieselben Regeln. Darüber hinaus werden alle notwendigen Tätigkeiten und Leistungen von der jeweiligen Krankenkasse übernommen, im selben Umfang wie auch am Wohnort des Patienten, es entstehen ihm hierdurch keine Mehrkosten.
Wichtig: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können auch nebeneinander innerhalb eines Kalenderjahres beansprucht werden. Der Anspruch entsteht jedes Jahr neu.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege erneuert sich jedes Jahr. Es wäre grundsätzlich auch möglich, dass die pflegebedürftigen Angehörigen im Dezember und Januar acht Wochen am Stück hintereinander in einer solchen Einrichtung verbringen.

Text: Sabina Riegger / ZQP

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